Vereinbarung über die Arbeit des Betriebsrates des VEB Kombinat Geophysik Leipzig - Stammbetrieb und die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Generaldirektor

1. Die Arbeit der Betriebsratsmitglieder ist betriebliche Arbeit. Die Betriebsratsmitglieder unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung oder Umsetzung eines Betriebsratsmitgliedes bedarf der Zustimmung des Betriebsrates.

2. Der Generaldirektor sichert die Arbeit des Betriebsrates materiell (z. B. Räumlichkeit für Beratungen, Vervielfältigungsmöglichkeiten) und finanziell im Rahmen der geplanten Kosten ab.

3. Der Vorsitzende des Betriebsrates oder sein Stellvertreter ist berechtigt, an den Beratungen der Betriebsleitung teilzunehmen. Die Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, an den Leitungssitzungen in ihrem Wahlbereich teilzunehmen.

4. Der Generaldirektor ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig von Beschlüssen der übergeordneten Leitung bzw. Änderungsvorhaben zu Strategie und Struktur, die die Tätigkeit des Kombinates betreffen, in Kenntnis zu setzen.

5. Der Generaldirektor und der Betriebsrat sind verpflichtet, sich gegenseitig über sich abzeichnende Probleme zu informieren und zu deren Lösung beizutragen.

6. Dem Betriebsrat ist es gestattet, zu bestimmten Problemen Sachverständige heranzuziehen.

7. Von der Kombinatsleitung zu fassende Beschlüsse zu folgenden Komplexen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates durch Unterschriftsleistung:

- Strategie- und Strukturfragen,

- Änderungen zum Inhalt und Umfang des Produktionsprofils,

- Rationalisierungs- und Forschungsvorhaben, Beteiligung von Fremdkapital und Kooperation,

- personelle Besetzung von Kommissionen für inner- und überbetriebliche Arbeit bzgl. der genannten Komplexe.

Bei Nichteinigung obliegt dem Generaldirektor die Entscheidung.

8. Für die Besetzung von Leitungsfunktionen bis zur Leitungsebene Hauptabteilungsleiter ist vom Betriebsrat das Vertrauensvotum einzuholen. Das gleiche gilt in betrieblichen Fällen auch bei anderen Einstellungen und Umsetzungen. Die begründeten Fälle werden zwischen Betriebsrat und Generaldirektor vereinbart.

9. Zur Besetzung von Leitungsfunktionen hat der Betriebsrat ein Vorschlagsrecht.

10. Der Betriebsrat ist berechtigt, Teil- oder Vollbelegschaftsversammlungen einzuberufen. Die Thematik wird dem Generaldirektor mitgeteilt.

11. Der Betriebsrat ist verpflichtet, über Sachverhalte, die der Geheimhaltung unterliegen, Stillschweigen zu bewahren.

12. Die Vereinbarung hat Gültigkeit bis zum Vorliegen entsprechender gesetzlicher Regelungen. Beide Seiten können Veränderungen oder Ergänzungen vorschlagen.

Leipzig, den 15.2.1990

gez. Dr. P(...) Generaldirektor
gez. Dr. L(...) Vorsitzender Betriebsrat