Thema: Betriebsrat

Anläßlich der Beratung der Belegschaft mit dem Betriebsdirektor am 7. November 1989 wurde die Entsendung von Belegschaftsvertretern zwecks Diskussion gemeinsam interessierender Probleme beschlossen. Gegenwärtig nehmen an entsprechenden Beratungen 16 Kolleginnen bzw. Kollegen teil. Leider überhaupt nicht vertreten sind gegenwärtig die vornehmlich aus Kolleginnen bestehenden Montagebereiche Schütze, Relais und Elektronikfertigung.

Die völlig unbefriedigenden Ergebnisse in der Gewerkschaftsarbeit und der spürbare Druck der Belegschaft auf echte Mitbestimmung führten zu dem Entschluss, den oben genannten Kollektivvertretern den Status eines Betriebsrates zu geben.

Gegenwärtig sind einige Mitglieder durch eine offene Wahl bestätigt andere zwar vorgeschlagen und zustimmend entsendet aber noch nicht gewählt worden. Mit dem sich klärenden Prozess der Aufgaben und Zielstellung eines Betriebsrates wird es als erforderlich betrachtet, dass alle Betriebsratsmitglieder aus einer demokratischen Wahl hervorgehen. Die Kandidaten müssen die uneingeschränkte Bereitschaft der Interessenvertretung ihrer Wähler mitbringen und in der Lage sein, sich erforderliche Informationen in ihrem Wahlbereich zu verschaffen. Hierdurch erwirbt sich jedes Mitglied des Betriebsrates seine eigene Kompetenz. Die Wahl wird noch gründlich vorbereitet.

Anläßlich der Beratung des Betriebsrates mit dem Betriebsdirektor am 10. Januar 1990 wurde für die kommenden Wochen die Ausarbeitung und Bestätigung einer Vereinbarung beschlossen, die die Aufgaben und Zielstellung des Betriebsrates und die Zusammenarbeit mit der Betriebsleitung beinhaltet. Ein erster Entwurf der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates vom 8. Januar 1990 ist dieser Information angefügt. Zwecks Gewährleistung der weiteren Arbeitsfähigkeit wurde am 10. Januar 1990 diesem Entwurf durch den Betriebsdirektor als Arbeitsgrundlage zugestimmt. Außerdem wurde Übereinkunft erzielt, dass die personelle Zusammensetzung des jetzigen Betriebsrates bis zu oben genannten Wahlen beibehalten bleibt. Nicht zuletzt muss dann auch endgültig der Vorsitzende des Betriebsrates gewählt werden. So genannte "leitende Angestellte" werden nach jetzigem Kenntnisstand für den Betriebsrat und damit für den Vorsitz nicht in Frage kommen. Hierfür bestehen bestimmte juristische Gründe und Regelungen im Zusammenhang zur Bildung eines Aufsichtsrates - ein Thema, das heute noch nicht zur Diskussion steht.

Besondere Aufmerksamkeit muss der künftigen Zusammenarbeit und auch Trennung zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft(en) gewidmet werden. Dies hängt nicht zuletzt von den Ergebnissen des bevorstehenden Gewerkschaftskongresses ab. Keinesfalls ist beabsichtigt, dass sich die Gewerkschaft(en) nur mit den "Kleinigkeiten", wie schon zu lesen war, beschäftigen soll.

Kommt beispielsweise Zusammenarbeit mit einem Fremdbetrieb (insbesondere BRD) zustande, obliegt daher gerade dem Betriebsrat besondere Verantwortung. Dies resultiert aus der unterschiedlichen Stellung von Betriebsräten und Gewerkschaft(en) in BRD-Firmen.

Der Betriebsrat soll auf alle wichtigen Probleme des Betriebes Einfluss nehmen und dies gerade jetzt in der wichtigen Phase der Umgestaltung. Es sollte jedoch beachtet werden, dass der Betriebsrat kein Gremium ideologischer Meinungsvertretung sein kann.

Der Betriebsrat rechnet auf Mitwirkung und zugleich Rückenstärkung durch alle Betriebsangehörigen.

G. L(...),
Im Auftrag des Betriebsrates


Entwurf:

Aufgaben und Zielstellung
des Betriebsrates: Im VEB SEO

Die Arbeit des Betriebsrates geht von einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Betriebsleitung aus. Zielstellung ist die Erreichung eines wirtschaftlich leistungsfähigen Betriebes mit maximalen Entlohnungen- und sozialen Ergebnissen für alle Betriebsangehörigen.

Der Betriebsrat verfügt über folgende Mitwirkungsrechte:

1. Mitbestimmungsrecht
2. Anhörungs- und Beratungsrecht
3. Informationsrecht

Die Mitwirkungsrechte erstrecken sieh auf die wirtschaftlichen, personellen und sozialen Belange des Betriebes.

Auf dieser Basis von der Betriebsleitung getroffene Entscheidungen werden vom Betriebsrat und somit von der Belegschaft respektiert und getragen.

Die einzelnen Mitwirkungsrechte erstrecken sich beispielsweise auf folgende Sachgebiete:

Mitbestimmungsrecht

- Erzeugnisprofil

- Technologie und Arbeitsplatz

- Zusammenarbeit mit anderen Firmen

- Status und Existenz von Betriebsteilen und Werken

- Personelle Besetzung und Struktur der Leitung und Führungsgremien

- Grundlagenvereinbarungen über Arbeits- und Lebensbedingungen sowie

- Sozialleistungen

Anhörungs- und Beratungsrecht

- bezüglich aller Belange

Informationsrecht

- zu den Fragen entsprechend Mitbestimmungsrecht

- zum Stand der vorgetragenen Belange

- zu den Hauptproblemen der Beratungen der Betriebsleitung

- zu Kontakten der Betriebsleitung bzw. deren Mitglieder

- zu Personen und Institutionen, die Einfluss auf das Betriebsgeschehen haben bzw. dazu angetan sind

- zu den wirtschaftlich wesentlichen Kennziffern (Offenlegung bei jeder turnusmäßigen Beratung des Betriebsrates durch den Betriebsdirektor)

Zur Ausübung der verantwortlichen Tätigkeit der Mitglieder des Betriebsrates steht diesen das Recht zu, sich innerhalb ihres Wahlbereiches und insbesondere bei diesen Leitern zu informieren.

aus: Der Funke, Nr. 1, 24. Jahrgang, 07. Februar 1990, Betriebszeitung des VEB Schaltelektronik Oppach, Betrieb des Kombinates Volkseigener Betrieb Elektro-Apparate-Werke "Friedrich Ebert", Berlin-Treptow, Herausgeber: VEB Schaltelektronik Oppach

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