DDR 1989/90Brandenburger Tor

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§ 178

(1) Betriebsleiter, leitende Mitarbeiter und andere Mitarbeiter mit besonders hoher Verantwortung haben keinen Anspruch auf Lohn und Zuschläge für die über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit sowie auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Für Sonntags- und Feiertagsarbeit wird entsprechende Freizeit gewährt. Dieser Personenkreis ist in den Rahmenkollektivverträgen zu vereinbaren.

(2) Angestellte, die nicht im Abs. 1 erfasst sind und deren Arbeitsaufgaben Hoch- bzw. Fachschulqualifikation erfordern, haben keinen Anspruch auf Lohn und Zuschläge für Überstundenarbeit sowie auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertages- und Nachtarbeit. Ihnen wird für Überstunden-, Sonntags- und Feiertagsarbeit entsprechende Freizeit gewährt.

(3) Für Meister, Lehrkräfte, Erzieher, Ärzte, Künstler und andere Gruppen von Angestellten können in Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen werden.

Arbeitsgesetzbuch, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986