DDR 1989/90Brandenburger Tor

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§ 22

(1) Die Betriebsgewerkschaftsorganisation und ihre Organe vertreten die Interessen der Werktätigen im Betrieb.

(2) Die Betriebsgewerkschaftsorganisation und ihre Organe verwirklichen die verfassungsmäßigen Rechte der Gewerkschaften im Betrieb indem sie insbesondere

a) unter aktiver Teilnahme aller Werktätigen an der Ausarbeitung anspruchsvoller und realer Pläne mitwirken,

b) den Inhalt der Betriebskollektivverträge mit festlegen, eine kontinuierliche Arbeit zu deren Verwirklichung leisten und die Erfüllung der Verpflichtungen kontrollieren,

c) die Bewegung "Sozialistisch arbeiten, lernen und leben" fördern,

d) den sozialistischen Wettbewerb zur Erfüllung und gezielten Überbietung der Planaufgaben organisieren und führen und dabei vor allem die sozialistische Gemeinschaftsarbeit, die Neuererbewegung und die Bewegung "Messe der Meister von morgen" fördern,

e) bei der Intensivierung der Produktion mitwirken und Einfluss darauf nehmen, dass die Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität mit der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen verbunden werden,

f) bei der Gestaltung der Lohnbedingungen, der Verwendung des Lohnfonds, Prämienfonds, Kultur- und Sozialfonds und des Leistungsfonds sowie bei der Auszeichnung von Werktätigen mitbestimmen,

g) bei der Erhöhung der politischen und fachlichen Qualifikation der Werktätigen, der kommunistischen Erziehung der Jugend sowie der Berufsausbildung der Lehrlinge mitwirken, die geistig-kulturelle Arbeit entfalten und die sportliche Tätigkeit entwickeln,

h) die Arbeitszeit- und Urlaubsplanung mitbestimmen, die Arbeiterversorgung und den Bau von sozialen und kulturellen Einrichtungen kontrollieren, den Bau und die Modernisierung von Wohnungen unterstützen sowie bei der Vergabe von Wohnungen mitwirken,

i) auf die Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, Einfluss nehmen, die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften kontrollieren und die Aufgaben der Sozialversicherung im Betrieb erfüllen,

j) die Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin fördern und die Massenkontrolle über die Wahrung der Gesetzlichkeit sowie über die Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit organisieren,

k) bei der Vorbereitung, beim Abschluss, bei der Änderung sowie bei der Auflösung von Arbeitsverträgen, bei Beurteilungen und bei anderen Personalangelegenheiten mitwirken bzw. mitbestimmen.

(3) Der Betrieb hat die notwendigen sachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit der Betriebsgewerkschaftsorganisation zu schaffen.

Arbeitsgesetzbuch, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986