DDR 1989/90Brandenburger Tor

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§ 49

Änderungsvertrag

(1) Die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen können nur durch Vertrag geändert werden. Der Änderungsvertrag kann auch befristet werden. Der Betrieb ist verpflichtet, die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom beabsichtigten Abschluss eines Änderungsvertrages zu verständigen. Er hat den Änderungsvertrag schriftlich auszufertigen. Im übrigen gelten die §§ 40 bis 43, 44 Abs. 1 und 45 entsprechend.

(2) Wird ein Änderungsvertrag im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen erforderlich ist der Betrieb verpflichtet diesen rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Eintritt der Veränderungen mit dem Werktätigen abzuschließen.

§ 40

(1) Im Arbeitsvertrag sind die Arbeitsaufgabe der Arbeitsort und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren (notwendiger Vertragsinhalt). Weitere Vereinbarungen können im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen getroffen werden.

(2) Als Arbeitsort soll der Betrieb und bei Betrieben mit mehreren örtlich getrennten Betriebsteilen der Betriebsteil, in dem der Werktätige seine Arbeitsaufgabe zu erfüllen hat vereinbart werden. Die Vereinbarung mehrerer örtlich getrennter Betriebsteile bzw. territorialer Bereiche als Arbeitsort kann erfolgen wenn es die Erfüllung der vereinbarten Arbeitsaufgabe erfordert.

§ 41

(1) Der Arbeitsvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen des Werktätigen und des Betriebes über den notwendigen Vertragsinhalt zustande. Sollen im Arbeitsvertrag weitere Vereinbarungen getroffen werden, muss sich die Willensübereinstimmung auch auf diese beziehen.

(2) Willensübereinstimmung liegt vor, wenn die vom Werktätigen bzw. Betrieb abgegebene Erklärung vom anderen Partner sofort oder in der festgelegten Frist ohne Einschränkung und Zusätze angenommen wird. Wird ein angebotener Vertragsabschluss mit Einschränkungen oder Zusätzen oder verspätet angenommen, liegt Willensübereinstimmung vor, wenn der andere Partner damit einverstanden ist.

(3) Arbeitsverträge mit Jugendlichen bis zur-Vollendung des 18. Lebensjahres bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

§ 42

Der Betrieb ist verpflichtet, die mit dem Werktätigen getroffenen Vereinbarungen in einen schriftlichen Arbeitsvertrag auf zunehmen. Außerdem sind im schriftlichen Vertrag mindestens die für die vereinbarte Arbeitsaufgabe zutreffende Lohn- oder Gehaltsgruppe und die Dauer des Erholungsurlaubs anzugeben. Der Vertrag ist dem Werktätigen unverzüglich, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme, auszuhändigen.

§ 43

(1) Der Werktätige ist durch den Betrieb vor Abschluss des Arbeitsvertrages über die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis, insbesondere über den Inhalt der Arbeitsaufgabe, die zutreffende Lohn- oder Gehaltsgruppe und Lohnform, die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub zu informieren.

(2) Der Betrieb hat die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom beabsichtigten Abschluss eines Arbeitsvertrages zu verständigen. Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung bzw. der Vertrauensmann sind berechtigt, am Einstellungsgespräch teilzunehmen.

Rechtsfolgen bei Mängeln des Arbeitsvertrages

§ 44

(1) Der Arbeitsvertrag muss den arbeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Werden im Arbeitsvertrag davon abweichende Vereinbarungen Oder Festlegungen getroffen, sind sie unwirksam. An ihre Stelle treten die Rechte und Pflichten entsprechend den zutreffenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Hat der Betrieb dem Werktätigen beim Abschluss des Arbeitsvertrages eine höhere als die rechtlich zulässige Lohn- oder Gehaltsgruppe zugesagt, ist er verpflichtet, dem Werktätigen unverzüglich eine zumutbare andere Arbeit anzubieten, die der zugesagten Lohn- oder Gehaltsgruppe entspricht. Soweit erforderlich, sind dem Werktätigen Qualifizierungsmaßnahmen vorzuschlagen. Der Betrieb ist verpflichtet, dem Werktätigen bis zur Übernahme der anderen Arbeit die Differenz zwischen der rechtlich zulässigen und der zugesagten Lohn- oder Gehaltsgruppe zu zahlen. Lehnt der Werktätige die Übernahme der anderen Arbeit oder erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen ab, besteht dieser Anspruch nicht.

(3) Betriebsleiter und leitende Mitarbeiter sind für rechtswidrige Lohnfestlegungen nach den Bestimmungen der § 260 bis 266 materiell verantwortlich zu machen.

§ 45

Ist im Arbeitsvertrag eine Arbeitsaufgabe vereinbart, die der Werktätige auf Grund von Rechtsvorschriften bzw. einer gerichtlichen Entscheidung nicht ausüben oder mit der ihn der Betrieb entsprechend den Rechtsvorschriften nicht beschäftigen darf, schließt ein nicht befugter Mitarbeiter des Betriebes einen Arbeitsvertrag ab oder fehlt die zum Abschluss des Vertrages in Rechtsvorschriften geforderte Zustimmung, ist der Mangel zu beseitigen. Kann das nicht erfolgen, ist der Arbeitsvertrag nach den Bestimmungen der §§ 51 bis 55 und 57 bis 59 aufzulösen.

Arbeitsgesetzbuch, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986