DDR 1989/90Brandenburger Tor

Startseite


§ 54

Fristgemäße Kündigung

(1) Der Arbeitsvertrag kann durch den Werktätigen und durch den Betrieb fristgemäß gekündigt werden: Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten kündigen.

(2) Der Betrieb darf einen zeitlich unbegrenzten Arbeitsvertrag nur fristgemäß kündigen, wenn

a) es infolge Änderung der Produktion, der Struktur oder des Stellen- bzw. Arbeitskräfteplanes des Betriebes notwendig ist,

b) der Werktätige für die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist,

c) Mängel des Arbeitsvertrages durch die Beteiligten nicht beseitigt werden können (§ 45).

Die fristgemäße Kündigung durch den Betrieb setzt voraus, dass er dem Werktätigen einen Änderungsvertrag über die Aufnahme einer zumutbaren anderen Arbeit oder, soweit das nicht möglich ist, einen Überleitungsvertrag angeboten und der Werktätige dieses Angebot abgelehnt hat.

(3) Der Betrieb darf einen befristeten Arbeitsvertrag nur fristgemäß kündigen, wenn

a) der Werktätige für die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist,

b) Mängel des Arbeitsvertrages durch die Beteiligten nicht beseitigt werden können (§ 45).

Die fristgemäße Kündigung durch den Betrieb setzt voraus, dass die Übernahme einer zumutbaren anderen Arbeit im Betrieb mit dem, Werktätigen nicht vereinbart werden kann.

(4) Die fristgemäße Kündigung durch den Betrieb bedarf der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe. Werktätige sollen ebenfalls schriftlich unter Angabe der Gründe kündigen.

Besonderer Kündigungsschutz

§ 58

Der Betrieb darf

a) Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus,

b) Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern während der Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246 Absätze 1 und 2 und alleinstehenden Werktätigen mit Kindern bis zu 3 Jahren,

c) Werktätigen während der Dauer, des Grundwehrdienstes, des Dienstverhältnisses als Soldat, Unteroffizier oder Offizier auf Zeit und des Reservistenwehrdienstes,

d) Werktätigen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit während Quarantäne sowie während des Erholungsurlaubs nicht fristgemäß kündigen.

Arbeitsgesetzbuch, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986