GESETZ Nr. 22
Betriebsrätegesetz

Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Zur Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiter und Angestellten in den einzelnen Betrieben wird hiermit die Errichtung und Tätigkeit von Betriebsräten in ganz Deutschland gestattet.

Artikel II

1. Der Betriebsrat eines Betriebes ist lediglich aus dem Kreise von Personen zu bilden, die tatsächlich in diesem Betriebe tätig sind.

2. Funktionäre der früheren Deutschen Arbeitsfront oder Mitglieder der nationalsozialistischen Partei können nicht Mitglieder des Betriebsrates sein.

Artikel III

1. Die Wahl der Mitglieder des Betriebsrats muss unter Anwendung demokratischer Grundsätze und mittels geheimer Abstimmung erfolgen.

2. Die Mitglieder des Betriebsrats üben ihr Amt für höchstens ein Jahr aus, jedoch ist Wiederwahl zulässig.

Artikel IV

1. Die Arbeiter und Angestellten eines Betriebes können einen vorbereitenden Ausschuss zu dem Zwecke bilden, Vorschläge über die Zusammensetzung des Betriebsrats und die Durchführung der Wahl von Betriebsratsmitgliedern zu machen. Diese Vorschläge bedürfen der Zustimmung der Arbeiter und Angestellten des Betriebes, die durch Mehrheitsbeschluss zu geben ist.

2. Anerkannte Gewerkschaften können an der Bildung von vorbereitenden Ausschüssen und an der Organisation von Wahlen zu Betriebsräten teilnehmen und Kandidaten für den Betriebsrat aus den Reihen der Arbeiter und Angestellten des betreffenden Betriebes aufstellen.

Artikel V

1. Soweit nicht anderweitige gesetzliche Regelungen oder Beschränkungen bestehen, hat der Betriebsrat grundsätzlich die folgenden, den Schutz der Interessen der Arbeiter und Angestellten eines Betriebes betreffenden Aufgaben:

a) mit den Arbeitgebern über Anwendung der Tarif- (Kollektiv-)Verträge und der inter­nen Betriebsordnung auf die einzelnen Betriebe zu verhandeln;

b) mit den Arbeitgebern über Vereinbarungen für den Erlass von Betriebsordnungen zum Zwecke des Arbeitsschutzes, einschließlich der in das Gebiet der Unfallverhütung, ärztlichen Betreuung, betriebshygienischen und sonstigen Arbeitsbedingungen, Regelung von Einstellungen und Entlassungen und Abstellung von Beschwerden fallenden Angelegenheiten zu verhandeln;

c) dem Arbeitgeber Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsmethoden und Produktionsweise zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu unterbreiten;

d) Beschwerden zu untersuchen und mit dem Arbeitgeber zu besprechen, Arbeitern, Angestellten und Gewerkschaften bei der Vorbereitung von Fällen, die den Gewerbeaufsichtsbeamten, den Sozialversicherungs- und. Arbeitsschutzbehörden, den Arbeitsgerichten und anderen Behörden, die für die Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten zuständig sind, unterbreitet werden sollen, behilflich zu sein;

e) mit den Behörden bei der Verhinderung aller Rüstungsindustrie und bei der Denazifizierung von öffentlichen und privaten Betrieben zusammenzuarbeiten;

f) an der Schaffung und Leitung von sozialen Einrichtungen, die der Wohlfahrt der Arbeiter eines Betriebes dienen sollen, unter Einschluss von Kinderheimen, ärztlicher Fürsorge, Sport und ähnlichen Einrichtungen, mitzuwirken.

2. Die Betriebsräte bestimmen im Rahmen dieses Gesetzes selbst ihre Aufgaben im einzelnen und die dabei zu befolgenden Verfahren.

Artikel VI

1. Der Betriebsrat oder dessen Vertreter haben das Recht, Zusammenkünfte im Betriebe abzuhalten und von dem Arbeitgeber oder dem von ihm bestimmten Vertreter gehört zu werden, um mit ihm über zu ihrer Zuständigkeit gehörende Angelegenheiten verhandeln zu können.

2. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat in regelmäßigen Zeitabständen alle Unterlagen, die zur Durchführung seiner grundsätzlichen Aufgaben erforderlich sind, zu unterbreiten.

3. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber treffen ein Übereinkommen über den Inhalt der dem Betriebsrat zu unterbreitenden Berichte und über Tag und Stunde von Zusammenkünften. Ein solches Übereinkommen kann die Anwesenheit von Vertretern des Betriebsrats bei Zusammenkünften des aufsichtführenden Organs des Betriebes zu Informationszwecken vorsehen.

Artikel VII

Die Betriebsräte führen ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anerkannten Gewerkschaften aus.

Artikel VIII

Die Betriebsräte müssen neben ihren regelmäßigen Zusammenkünften mindestens ein­mal im Vierteljahr in einer Generalversammlung der Arbeiter und Angestellten ihres Betriebes einen vollen Tätigkeitsbericht ablegen.

Artikel IX

Der Arbeitgeber darf weder die Errichtung von Betriebsräten in seinem Betriebe verhindern noch deren Tätigkeit stören oder Mitglieder des Betriebsrates benachteiligen.

Artikel X

Die Behörden der Militärregierung können Betriebsräte auflösen, wenn deren Tätigkeit den Zielen der Besatzungsmächte entgegengerichtet ist oder gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

Artikel XI

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für solche Betriebsräte, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden haben.

Artikel XII

Alle deutschen Gesetze, welche zu diesem Gesetz in Widerspruch stehen, werden aufgehoben oder gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert.

Artikel XIII

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Ausgefertigt in Berlin, den 10. April 1946

Joseph T. McNarney
General
Montgomery
Feldmarschall
   
P. Koenig
Armeekorpsgeneral
W. Sokolowski
Armeegeneral

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