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Artikel 23 Grundgesetz

Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

[Nach der Einheit wird der Artikel gestrichen. Es gab Befürchtungen Teile der Bevölkerung in anderen Ländern könnten ihren Beitritt nach GG23 erklären.]