Artikel 23 Grundgesetz
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
[Nach der Einheit wird der Artikel gestrichen. Es gab Befürchtungen Teile der Bevölkerung in anderen Ländern könnten ihren Beitritt nach GG23 erklären.]