Notaufnahmegesetz von 1950

Nach dem "Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet" vom 22.08.1950 benötigten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz in der DDR haben oder gehabt haben, eine Genehmigung, um sich in der BRD aufhalten zu dürfen. Für den ständigen Aufenthalt bedarf es einer Genehmigung.

Über die Aufenthaltserlaubnis entscheidet ein Aufnahmeausschuss.

(Der genauer Wortlaut ist im Bundesgesetzblatt Nr. 36, 26.08.1950 nachzulesen)