DDR 1989/90Brandenburger Tor

Startseite


Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Wahlgesetz - vom 3. März 1989

Das Gesetz vom 24. Juni 1976 über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik — Wahlgesetz - (GBl. I Nr. 22 S. 301) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1979 zur Änderung des Wahlgesetzes (GBl. 1 Nr. 17 S. 139) wird wie folgt ergänzt:

§ 1 Im § 3 wird als Absatz 3 eingefügt: "(3) Zu den Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen können auch ausländische Bürger wählen, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich bereits länger als 6 Monate in der DDR aufhalten und in dem betreffenden Kreis, der Stadt, dem Stadtbezirk oder der Gemeinde ihren Wohnsitz halben sowie - eine Aufenthaltsgenehmigung auf Grund eines Arbeitsrechtsverhältnisses mit Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften oder Einrichtungen der DDR oder eines Studiums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule der DDR besitzen oder - sie auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis ihren ständigen Wohnsitz in der DDR haben."

§ 2 (1) Im § 4 wird als Absatz eingefügt: "(2) In die Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen können auch ausländische Bürger unter den im § Absatz 3 genannten Voraussetzungen gewählt werden."

(2) Der bisherige Text des § wird Absatz 1.

§ 3 Dieses Gesetz tritt am 6. März 1989 in Kraft.

Neues Deutschland, Sa. 04.03.1989