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Runder Tisch

6. Sitzung
8. Februar 1990
Vorlage Nr. 9

Antrag  an den Runden Tisch zur Ablehnung des Gesetzesantrages der Regierung an die Volkskammer über die Änderung der Artikel 12 und 14 der Verfassung der DDR

Der Runde Tisch stellt fest, dass die Regierung der Volkskammer einen Gesetzesantrag zur Verfassungsänderung vorgelegt hat, der eine grundsätzliche Änderung der gesellschaftlichen Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung der DDR beinhaltet.

Er fordert alle Fraktionen der Volkskammer auf, diesem Antrag nicht zuzustimmen.

Gründe:

1. Dieser Antrag schafft die verfassungsrechtliche Voraussetzung zur unverzüglichen Einleitung tiefgreifender Einschnitte in die Produktions- und Eigentumsverhältnisse der DDR. Es besteht Konsens darüber, dass derartiges einer durch freie Wahlen legitimierten Volksvertretung der DDR vorbehalten bleiben muss.

2. Gemeinsam mit dem Gesetzesantrag liegt der Entwurf eine: Regierungsverordnung vor, der die Absichten der Regierung im Gefolge der Verfassungsänderung offenbart. Damit wird ein Vorhaben der Regierung erkennbar, die auf ihren Antrag geänderte Verfassung unverzüglich danach zu brechen, da der Änderungsantrag (Ergänzung des Artikels 12, Abs. 1) die Verpflichtung zu gesetzlichen Regelungen fordert, die Regierung sich aber dieser Verpflichtung durch eine Verordnung zu entledigen beabsichtigt.

3. Der Inhalt des vorliegenden Verordnungsentwurfs der Regierung zur Unterstützung des Entwurfs der Verfassungsänderung steht im Widerspruch zum Artikel 14, Abs. 1. Eine konzentrierte Aktion mehrerer ausländischer Kapitaleigner kann trotz nomineller Anteilsminderheit in jedem einzelnen Unternehmen (bis zu 49 %) im Sinne der Ausübung wirtschaftlicher Macht auf wichtige Bereiche der Wirtschaft der DDR, u.U. sogar auf die gesamte Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der DDR ausgenutzt werden.

4. Rechtsregelungen über die Zulassung ausländischer Kapitalbeteiligungen bedürfen der gleichzeitigen Neuregelung des Steuerrechts und des Arbeitsrechts, da sonst entweder der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und wichtige Grundrecht der Werktätigen (u.a. Artikel 21 der Verfassung) verletzt werden oder gravierende Rechtsunsicherheiten für die ausländischen Kapitalgeber bleiben.

Initiative für eine vereinte Linke

[Artikel 12

(1) Die Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke, Talsperren und großen Gewässer, die Naturreichtümer des Festlandsockels, größere Industriebetriebe, Banken und Versicherungseinrichtungen, die volkseigenen Güter, die Verkehrswege, die Transportmittel der Eisenbahn, der Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sind Volkseigentum. Privateigentum daran ist unzulässig.

(2) Der sozialistische Staat gewährleistet die Nutzung des Volkseigentums mit dem Ziel des höchsten Ergebnisses für die Gesellschaft. Dem dienen die sozialistische Planwirtschaft und das sozialistische Wirtschaftsrecht. Die Nutzung und Bewirtschaftung des Volkseigentums erfolgt grundsätzlich durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen. Seine Nutzung und Bewirtschaftung kann der Staat durch Verträge genossenschaftlichen oder gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen übertragen. Eine solche Übertragung hat den Interessen der Allgemeinheit und der Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums zu dienen.

Artikel 14

(1) Die Nutzung und der Betrieb privater Wirtschaftsunternehmen und ?einrichtungen zu Erwerbszwecken müssen gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigen, der Erhöhung des Volkswohlstandes und der Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums dienen.

(2) Das enge Zusammenwirken von sozialistischen mit privaten Wirtschaftsunternehmen und -einrichtungen wird vom Staat gefördert. In Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen können private Betriebe auf Antrag staatliche Beteiligung aufnehmen.

(3) Privatwirtschaftliche Vereinigungen zur Begründung wirtschaftlicher Macht sind nicht gestattet.]

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