Gesetz über die Rechte der Gewerkschaften in der Deutschen Demokratischen Republik

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Jeder, der in einem Arbeitsrechts-, Lehr-, Dienst- oder Studienverhältnis steht, freiberuflich tätig oder ohne Beschäftigung ist, hat das Recht, sich in Industriegewerkschaften/Gewerkschaften (nachfolgend Gewerkschaften genannt) zu vereinigen und sich in ihnen zu betätigen.

(2) Berufsvereinigungen bzw. -verbände, ebenso karitative und erzieherische Einrichtungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften, fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§ 2

(1) Die Gewerkschaften sind frei und unabhängig. Sie wählen ihre Vertreter frei und bestimmen ihre Strukturen selbst. Die gewerkschaftliche Betätigung steht unter dem Schutz der Verfassung.

(2) Die Gewerkschaften werden als Vertreter der Interessen von Werktätigen in Grundorganisationen der Betriebe aller Eigentumsformen, Genossenschaften, Einrichtungen, Dienststellen und staatlichen Organen (nachfolgend Betriebe genannt) tätig.

§ 3

Die Gewerkschaften sind berechtigt, über alle die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen betreffenden Fragen, Verträge und Vereinbarungen abzuschließen. Die Tarifautonomie ist gewährleistet.

§ 4

(1) Die Gewerkschaften sind rechtsfähig. Ihre Vertretung im Rechtsverkehr wird in Satzungen/Statuten geregelt.

(2) Die Gewerkschaften haben das Recht, Wirtschaftsunternehmen zu gründen oder sich daran zu beteiligen und Einnahmen zu erwirtschaften.

§ 5

Die Gewerkschaften haben das Recht auf angemessene Darstellung ihrer Ziele und ihrer Tätigkeit in Medien und in den Betrieben. Sie können eigene Kultur- und Bildungseinrichtungen, Verlage, Presseorgane und andere Medien unterhalten.

§ 6

Die Gewerkschaften finanzieren sich aus Beiträgen ihrer Mitglieder, aus den Erträgen ihrer Betriebe und Einrichtungen sowie aus Spenden und anderen Zuwendungen. Soweit die Gewerkschaften soziale Belange Ihrer Mitglieder wahrnehmen und fördern, stehen ihnen staatliche Zuschüsse zu.

Abschnitt II
Unabhängigkeit der Gewerkschaften

§ 7

Niemand darf die Gewerkschaften und ihre Mitglieder in ihrer rechtmäßigen Tätigkeit einschränken oder behindern.

§ 8

Gewerkschaftsvertreter können in den Betrieben jederzeit ungehindert zur Wahrnehmung ihrer Rechte wirken. Ihnen steht das Recht der Einsichtnahme in betriebliche Unterlagen zu, soweit dies der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen dient. Die Einsichtnahme in Personalakten ist mit Zustimmung der Betroffenen zulässig.

§ 9

(1) Die Mitgliedschaft und die Tätigkeit in einer Gewerkschaft dürfen keinerlei Nachteile und Beschränkungen persönlicher Rechte und Freiheiten nach sich ziehen.

(2) Handlungen, die darauf gerichtet sind, eine berufliche Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass man keiner Gewerkschaft beitritt oder aus einer Gewerkschaft austritt, sind nicht zulässig.

Abschnitt III
Tätigkeitsgebiete der Gewerkschaften

§ 10

(1) Die Gewerkschaften haben das Recht der Gesetzesinitiative. Sie können zu allen Fragen der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen Vorschläge unterbreiten.

(2) Die Erarbeitung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften zu den Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen durch staatliche Organe hat unter gewerkschaftlicher Mitwirkung zu erfolgen.

§ 11

Die gewerkschaftlichen Grundorganisationen haben das Recht auf Mitbestimmung bei allen betrieblichen Fragen, die die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen betreffen.

§ 12

Die Betriebsgewerkschaftsleitungen schließen nach vorheriger Beratung in den Arbeitskollektiven mit den Betriebsleitern Betriebskollektivverträge und andere Vereinbarungen ab. Die Betriebsleiter sind verpflichtet, über deren Erfüllung Rechenschaft zu legen.

§ 13

Die Gewerkschaften sind berechtigt, die Einhaltung des Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes zu kontrollieren. Die gewählten Arbeitsschutzobleute wirken an der Durchsetzung der Rechtsvorschriften mit.

§ 14

Die Gewerkschaften haben das Recht, einen eigenen Feriendienst zu organisieren. Hierzu bleiben übertragbare Nutzungsrechte an Volkseigentum garantiert.

Abschnitt IV
Lösung von Arbeitsrechtsstreitigkeiten und kollektiven Arbeitskonflikten

§ 15

Die Gewerkschaften können ihren Mitgliedern bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten Rechtsschutz gewähren, insbesondere durch Rechtsberatung, Prozessvertretung und -mitwirkung. Die gewerkschaftlichen Vertreter sind dafür bezahlt von der Arbeit freizustellen.

§ 16

Die Betriebsgewerkschaftsleitungen haben das Recht, beim jeweils entscheidungsbefugten Organ die Aufhebung von unter Missachtung gewerkschaftlicher Mitbestimmungsrechte getroffenen Leiterentscheidungen zu beantragen, die die sozialen Rechte der Werktätigen nachhaltig beeinträchtigen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung ist innerhalb von 21 Kalendertagen zu treffen.

§ 17

(1) Zur Beilegung kollektiver Arbeitskonflikte ist von den Tarifvertragsparteien ein Schlichtungsverfahren zu vereinbaren. Soweit derartige Vereinbarungen in angemessener Frist nicht zustande kommen, kann hilfsweise eine Musterschlichtungsordnung als Rechtsvorschrift erlassen werden.

(2) Das Recht zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen wird durch ein Schlichtungsverfahren nicht eingeschränkt.

Abschnitt V
Streikrecht

§ 18

(1) Die Gewerkschaften haben das Recht auf Streik. Ein Streik ist erst zulässig nach erfolglosem Schlichtungsverfahren. Die Regierung kann einen Streik aus Gründen des Gemeinwohls aussetzen.

(2) Jegliche Form der Aussperrung ist verboten. Sie darf weder direkt noch indirekt als Arbeitskampfmittel eingesetzt werden.

§ 19

(1) Der Schadenersatz ist bei Arbeitskämpfen ausgeschlossen. Rechte Dritter gelten durch rechtmäßige Tätigkeiten der Gewerkschaften einschließlich Arbeitskämpfen nicht als verletzt.

(2) In allen Fällen mittelbar arbeitskampfbedingter Produktionsstörungen ist eine Lohnfortzahlung gesetzlich zu gewährleisten.

Abschnitt VI
Rechte und Schutz der betrieblichen Gewerkschaftsvertreter

§ 20

(1) Betriebliche Gewerkschaftsvertreter genießen bei ihrer Tätigkeit Schutz vor jeder Benachteiligung.

(2) Ihnen darf ohne vorherige Zustimmung der übergeordneten Gewerkschaftsleitung oder des übergeordneten Gewerkschaftsvorstandes weder eine andere Arbeit außerhalb des Bereiches, für den sie gewählt sind, übertragen noch gekündigt werden. Gleiches gilt für die fristlose Entlassung.

§ 21

(1) Betriebliche Gewerkschaftsvertreter sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies nach der Größe des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ihr Einkommen darf nicht unter ihrem bisherigen Arbeitseinkommen liegen. Für die Freistellung gelten folgende Mindestzahlen:

250 bis 500 Mitglieder 1 Vertreter,
501 bis 1 000 Mitglieder 2 Vertreter,
1 001 bis 2 000 Mitglieder 3 Vertreter.

Für jeweils weitere 1 000 Mitglieder bis zu einer Stärke von 10 000 Mitgliedern je ein weiterer Vertreter, dann für jeweils weiterer 1 500 Mitglieder ein weiterer Vertreter. In Betrieben mit Betriebsteilen, technologisch bedingten vielschichtigen Strukturen und Schichtbetrieben kann auf jeweils 2 500 Mitglieder ein zusätzlicher Vertreter freigestellt werden.

§ 22

Ehrenamtliche Gewerkschaftsvertreter haben ein Recht auf bezahlte Freistellung zur Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Qualifizierung dafür nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften.

§ 23

(1) Betriebliche Gewerkschaftsvertreter, die zur Durchführung ihrer Aufgaben von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden, haben Anspruch auf Weiterbeschäftigung entsprechend ihrem Arbeitsvertrag. Ist das nicht möglich, hat ihnen der Betrieb unter Berücksichtigung des Durchschnittsverdienstes vor der Freistellung eine andere ihrer Qualifikation entsprechende zumutbare Tätigkeit anzubieten. Kann eine solche nicht vereinbart werden, ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Freistellung eine wegen der Wahlfunktion unterbliebene betriebsübliche berufliche Qualifizierung ohne Minderung des Arbeitseinkommens nachzuholen.

(2) Der Kündigungsschutz gemäß § 20 Abs. 2 gilt noch für den Zeitraum bis zu drei Jahren nach Beendigung der Freistellung.

§ 24

Die Betriebsleiter haben die sachlichen Bedingungen für die gewerkschaftliche Tätigkeit im Betrieb zu schaffen.

Abschnitt VII
Schlussbestimmungen

§ 25

(1) Die Gewerkschaften können gegen die Verletzung der in diesem Gesetz festgelegten Rechte auf dem Gerichtsweg vorgehen. Das Verfahren ist durch Gesetz zu regeln.

(2) Wer die Gewerkschaften bei der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert, wird zur Verantwortung gezogen. Die zur Anwendung kommenden Sanktionen sind durch Gesetz zu regeln.

§ 26

Dieses Gesetz gilt auch für Werktätige in Betrieben im Ausland, soweit diese dem Recht der DDR unterliegen und damit das Recht des jeweiligen Landes nicht verletzt wird.

§ 27

Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.


Dieses Gesetz tritt erst mit seiner Veröffentlichung im Gesetzblatt der DDR in Kraft.

aus: Tribüne Nr. 48 vom 08.03.1990, 46. Jahrgang

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