Aufruf zur Wiedereinführung des Volksentscheids

Der Aufbruch 89 ist ein Volksentscheid. Wir haben uns zur Mündigkeit entschieden, wir sind fähig, über unsere Zukunft mit Verantwortung zu entscheiden.

Forderungen der "Demos" nach Freiheiten wurden erfüllt oder werden noch erfüllt werden, z. B. Reisefreiheit, freie Wahlen. Das ist wichtig und notwendig, weil es sich dabei um die Herstellung von Normalität in unserem Land handelt.

Um auch in Zukunft Not abzuwenden, muss es eine Chance zur weiteren demokratischen Willensbildung geben. Sie muss in der Verfassung garantiert werden. Das, was den Aufbruch möglich machte - Initiative von unten -, muss durch die Verfassung geschützt werden.

Erst wenn aufgrund von Bürgerinitiativen Volksentscheide möglich sind, sehen wir den notwendigen demokratischen Ausgleich in unserer Gesellschaft hergestellt. Erst wenn der einzelne unabhängig von Parteien und Organisationen in die Gestaltung der Gesellschaft eingreifen kann, ist die direkte Demokratie verwirklicht. Dieses Prinzip ist eine Forderung der Arbeiterbewegung und bildete in der Verfassung der DDR von 1949-1968 das Fundament dieses Staates. Im Volksentscheid am 4. April 1968 ging (durch Volksentscheid!) die Möglichkeit zum Volksentscheid verloren.

Jetzt fordern wir dieses Prinzip in die Verfassung zurück!

Für diese Initiative sollen Unterschriften gesammelt werden. Beginn der Unterschriftensammlung ist am 18.11.89.

Bitte senden Sie die umseitige Unterschriftenliste bis spätestens 18.02.90 an die gekennzeichnete Adresse. Hinweise, Kritik, Änderungsvorschläge und Mitarbeit erbeten!

Antrag für die Wiederaufnahme von Volksbegehren und Volksentscheiden durch Bürgerinitiativen in die Verfassung der DDR

Über den folgenden Vorschlag soll unter Einbeziehung der Massenmedien eine Volksaussprache beginnen und dann eine Volksabstimmung (Volksentscheid) stattfinden:

1. Der Art. 5 der Verfassung der DDR soll künftig lauten:

"Die Bürger der DDR üben ihre politische Macht unmittelbar durch Teilnahme an Volksentscheiden und Wahlen und mittelbar durch die demokratisch gewählten Volksvertretungen aus."

2. Der Art. 21 Abs. 2:

"Das Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung ist dadurch gewährleistet, dass die Bürger sich mit ihren Anliegen und Vorschlägen an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Organe und Einrichtungen wenden"

soll ergänzt werden durch den Satz:

"und durch Bürgerinitiativen Gesetzesentwürfe oder allgemeine politische Anregungen an die Volkskammer richten und durch Volksbegehren Volksentscheide anstreben können."

3. Im Abschnitt lIl der Verfassung (Aufbau und System der staatlichen Leitung) soll der Art. 47 durch einen Abs. 3 wie folgt ergänzt werden:

"(3) Die Gesetze werden von der Volkskammer oder unmittelbar vom Volke durch Volksentscheid beschlossen."

Als Art. 47a soll folgendes neue Kapitel eingefügt werden (Ziffern der jetzigen Kapitel 1-4 ändern sich entsprechend):

I. Die Volksgesetzgebung

1. Mindestens 10 000 Bürger/-innen können der Volkskammer einen mit Begründung versehenen Gesetzentwurf oder eine politische Forderung in Form einer allgemeinen Anregung zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorlegen (= Bürgerinitiative).

Jeder Bürger der DDR ist berechtigt, eine solche Initiative in Gang zu setzen.

2. Stimmt die Volkskammer dem Anliegen der Initiative innerhalb einer (noch näher zu bestimmenden) Frist nicht unverändert zu, kann die Initiative ein Volksbegehren einleiten.

3. Ein Volksentscheid findet statt, wenn mindestens 500 000 Bürger/-innen durch ihre Unterschrift ein Volksbegehren unterstützen.

4. Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Verfassungsändernde Gesetze bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

5. Die Unterschriftensammlung für die Bürgerinitiative und das Volksbegehren obliegt den jeweiligen Initiativen. Die Bestätigung der Unterschriften obliegt den zuständigen staatlichen Behörden am Ort.

Der Volksentscheid wird staatlich organisiert.

6. Alle Massenmedien (Presse, Rundfunk, Fernsehen) sind verpflichtet, das Anliegen einer erfolgreichen Bürgerinitiative oder eines eingeleiteten Volksbegehrens im Wortlaut zu veröffentlichen.

7. Zwischen einem erfolgreich abgeschlossenen Volksbegehren und dem Volksentscheid muss mindestens ein Vierteljahr und darf höchstens ein halbes Jahr Zeit für die öffentliche Information und Diskussion über den Abstimmungsgegenstand zur Verfügung stehen. Dabei sind alle Massenmedien verpflichtet, das Für und Wider gleichberechtigt zu veröffentlichen. Die Volksbegehren haben das Recht, ihre Positionen in allen Massenmedien selbst zu vertreten.

8. Ob ein Volksbegehren verfassungsändernden Charakter hat, entscheidet im Konfliktfall das Oberste Gericht (bzw. Verfassungsgericht).

4. Der Art. 53 soll ersatzlos gestrichen werden.

5. Der Art. 106 soll wie folgt geändert werden:

"Die Verfassung kann durch Volksentscheid oder von der Volkskammer der DDR durch Gesetz geändert werden. Dieses Gesetz muss den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändern oder ergänzen."

Durch meine Unterschrift unterstütze ich den vorstehenden Antrag an die Volkskammer der DDR zur Durchführung einer Volksaussprache und Volksabstimmung über die Wiederaufnahme der Volksgesetzgebung in die Verfassung der DDR.

Name /Anschrift  
Unterschrift

1


2


3


Werden weitere Unterschriftslisten hinzugefügt, bitte Kopf und Nummerierung originalgetreu übernehmen.

Die Listen bitte bis spätestens 18.02.90 (Poststempel) zurücksenden. - Koordinierung:

W(...) H(...), (...)str. 20, Leipzig 7010
S(...) S(...), (...)Str. 2, Leipzig 7050
U(...) B(...), (...)str. 30b, Leipzig 7030
E(...) T(...), (...)Str.1, Leipzig 7010
J(...) F(...), (...)str. 3, Leipzig 7033
B(...) L(...), (...)Str. 61, Karl-Marx-Stadt 9044

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