Gesetzgebungskommission Mediengesetz 9.1.1990

Entwurf

Beschluss der Volkskammer

über die Gewährleistung der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit

Zur allseitigen Durchsetzung der in der Verfassung vor allem in den BildArtikeln 27 Abs. 1 und 2, Bild28 Abs. 2, Bild30 Abs. 1, aber auch in BildArtikel 6 Abs. 5 festgelegten Grundrechte und -pflichten sind sofortige Maßnahmen erforderlich. Dasselbe gilt für die Durchsetzung der Verpflichtungen der DDR aus internationalen Abkommen und Erklärungen zu den Grundrechten der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit. Die DDR fördert einen freien Informationsaustausch und eine breite internationale Zusammenarbeit im Bereich von Information und Kommunikation in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Völkerrechts, insbesondere der Konvention über zivile und politische Rechte von 1966, der KSZE-Schlussakte von 1975 und der UNESCO-Massenmediendeklaration von 1978.

Zu diesem Zweck fasst die Volkskammer folgenden Beschluss, der bis zum Erlass einer Mediengesetzgebung gelten soll:

1. Jeder Bürger hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit ein , sich um Informationen und Ideen aller Art ungeachtet der Grenzen mündlich, schriftlich oder gedruckt, in Form von Kunstwerken oder durch jedes andere Mittel seiner Wahl zu bemühen, diese empfangen und mitzuteilen.

2. Es ist verboten, die Medien für Kriegshetze, Aufruf zur Gewalt, die Bekundung von Glaubens-, Rassen- und Völkerhass sowie für militaristische, faschistische, revanchistische und andere Propaganda zu missbrauchen.

Ebenso verboten sind Veröffentlichungen, die geeignet sind, die Würde des Menschen zu verletzen oder den Schutz der Jugendlichen und Kinder zu gefährden.

3. Aus der Wahrnahme seiner verfassungsmäßig garantierten Rechte auf freie und öffentliche Meinungsäußerung dürfen keinem Bürger Nachteile erwachsen.

4. Die Bürger der DDR haben das Recht auf wahrhaftige, vielfältige und ausgewogene Informationen durch die Massenmedien. Das Recht auf Gegendarstellung bei Tatsachenbehauptungen ist zu gewährleisten.

5. Jegliche Zensur der Medien der DDR ist untertagt.

6. Die Medien haben alle Veröffentlichungen verantwortungsbewusst und sorgfältig auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Sie haben die Würde und die Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu respektieren.

7. Die öffentlichkeitswirksamen Mitarbeiter in den Medien sind persönlich für ihre Arbeit verantwortlich. Die Mitarbeiter der Medien haben das Recht, die Ausarbeitung eines Materials zu verweigern, wenn Themenstellung und Auftrag ihren persönlichen Überzeugungen widersprechen. Sie sind nicht verpflichtet, öffentlich Ansichten zu vertreten, die ihrer persönlichen Meinung zuwiderlaufen.

Mitarbeiter der Medien haben das Recht, im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen dieses Beschlusses alle ihnen notwendig erscheinenden Informationen einzuholen. Sie sind nicht verpflichtet, die Quellen ihrer Informationen offen zu legen. Ausnahmen sind nur durch gerichtliche Entscheidung zulässig. Die Bestimmungen des Urheberrechts sind strikt zu beachten.

8. Alle staatlichen Organe, Betriebe, Genossenschaften sowie politischen Parteien und gesellschaftlichen Organisationen sind verpflichtet, den Medien alle Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben und wahrheitsgetreue Information erforderlich sind. Sie unterstützen die Medien durch Informationsdienste und Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit.

9. Alle staatlichen Organe, politischen Parteien und sonstigen gesellschaftlichen Organisationen und Gruppen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie die sozialen Minderheiten haben das Recht auf angemessene Darstellung in den Medien. Die Massenmedien verleihen dem Meinungspluralismus ungehindert öffentlichen Ausdruck.

Das Recht zur Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und anderen Publikationen durch natürliche und juristische Personen der DDR ist zu gewährleisten. Der Ministerrat wird beauftragt, sofort für diesen Zweck im Interesse der Chancengleichheit einen öffentlich kontrollierten gesellschaftlichen Fonds für Druck- und Papierkapazitäten zu schaffen.

Die Lizenzierung im Bereich der Druckmedien ist aufgehoben; es erfolgt lediglich eine Registrierung.

Die Volkskammer beauftragt den Ministerrat, in Übereinstimmung mit dem Runden Tisch die Möglichkeiten für die Herausgabe einer unabhängigen überregionalen Tageszeitung zu schaffen.

10. Die Deutsche Post (Postzeitungsvertrieb) ist verpflichtet, ab 500 Exemplare den Vertrieb von inländischen Presserzeugnissen auf vertraglicher Grundlage zu übernehmen. Der Eigenvertrieb ist zulässig.

11. Rundfunk , Fernsehen und ADN sind unabhängige öffentliche Einrichtungen, die nicht der Regierung unterstehen. Sie sind Volkseigentum. Bis zu ihrer Umgestaltung in öffentliche rechtliche Anstalten garantiert der Staat ihre Finanzierung. Die Lizenzpflicht der Programmanbieter im Bereich von Film, Fernsehen und Rundfunk ist aufgehoben; es erfolgt lediglich eine Registrierung.

Zur Sicherung der Eigenständigkeit der Medien unseres Landes bedarf jede Eigentumsbeteiligung an Medien der DDR durch Ausländer der Genehmigung des Medienkontrollrates.

12. Zur Sicherung der Durchführung dieses Beschlusses bildet die Volkskammer auf Vorschlag des Runden Tisches einen Medienkontrollrat.

Insbesondere die Generalintendanten von Rundfunk und des Fernsehen sowie der Generaldirektor von ADN sind dem Medienkontrollrat berichtspflichtig.

Die Generalintendanten des Rundfunks und Fernsehens und der Generaldirektor von ADN werden vom Ministerpräsidenten berufen und vom Medienkontrollrat bestätigt.

13. Die Medien geben sich Statuten, die ihre Programmatik und Struktur regeln. Die demokratische Mitbestimmung der journalistischen und künstlerischen Mitarbeiter bei der Erarbeitung und Durchsetzung der Statuten ist zu sichern.

Beim Rundfunk, dem Fernsehen und dem ADN sind gesellschaftliche Räte zu bilden; den anderen Medien wird die Bildung voll Räten empfohlen.

14. Der Ministerrat wird beauftragt, eine gesetzliche Regelung für die Produktenwerbung vorzubereiten und der neuen Volkskammer vorzulegen. Der Entwurf des Gesetzes ist öffentlich zu diskutieren. Bis zum Erlass dieses Gesetzes ist eine Produktenwerbung in den elektronischen Medien nicht zulässig.

15. Durch die unter Leitung des Ministers der Justiz gebildete Kommission sind Vorschläge für eine Mediengesetzgebung zu erarbeiten. Der Kommission gehören kompetente Vertreter aller Parteien und gesellschaftlichen Gruppen sowie Wissenschaftler, Journalisten und Vertreter der entsprechenden Verbände an. Der Gesetzentwurf ist der Öffentlichkeit zur Diskussion zu unterbreiten und danach der Volkskammer zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Die Beschlussfassung zur Mediengesetzgebung erfolgt erst nach Verabschiedung der neuen Verfassung. Bis dahin bleibt dieser Beschluss in Kraft.

16. Der Ministerrat wird beauftragt, die bisher geltenden Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit diesem Beschluss zu überprüfen und gegebenenfalls ihre Anpassung bzw. Aufhebung zu veranlassen.

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