STATUT der Demokratischen Bauernpartei Deutschlands (Entwurf)

I

Die Demokratische Bauernpartei Deutschlands (DBD) ist eine in der Deutschen Demokratischen Republik eigenständig wirkende unabhängige Partei. Sie ist offen für alle Bürger, gleich welcher Weltanschauung und Religion, die die Verfassung der DDR anerkennen. Sie vertritt vor allem die Interessen der Genossenschaftsbäuerinnen und -bauern, Gärtner, aller Werktätigen der Land-, Forst-und Nahrungsgüterwirtschaft, von Angehörigen der Intelligenz, Handwerkern und Gewerbetreibenden, von Kulturschaffenden und all jener, die sich mit dem Leben auf dem Lande und der Natur verbunden fühlen.

II

1. Mitglied der Demokratischen Bauernpartei Deutschlands kann werden, wer

a) das Statut der Partei anerkennt,

b) sich zum Programm der DBD bekennt, bereit ist, am Meinungsbildungsprozess teilzunehmen und für die Verwirklichung mehrheitlich gefasster Parteibeschlüsse einzutreten,

c) das 16. Lebensjahr vollendet hat,

d) bereits länger als 12 Monate seinen Wohnsitz in der DDR hat.

2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlichem Antrag durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung der Orts- bzw. Wohnbezirksgruppe. Das Mitgliedsbuch stellt der Kreisvorstand aus. Es wird in der Mitgliederversammlung übergeben. Bei Ablehnung des Antrages kann innerhalb von 14 Tagen beim Parteischiedsgericht Einspruch erhoben werden. Ein Antrag kann bei Ablehnung nach einem Jahr erneut gestellt werden.

3. Die Mitgliedschaft in der Partei verpflichtet:

a) einer Orts- bzw. Wohnbezirksgruppe anzugehören und am Parteileben, insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,

b) zur Entrichtung des Parteibeitrages.

Prinzipien der innerparteilichen Demokratie

4. Die innerparteiliche Demokratie sichert jedem Mitglied das Recht:

a) sich zu allen Fragen der Partei- und Staatspolitik zu äußern;

b) den Willensbildungsprozess von der Parteibasis her zu fördern, am konstruktiven Meinungsstreit teilzunehmen, der Widerspruch nicht ausschließt und dessen erreichter Konsens nicht Einstimmigkeit darstellen muss;

c) zur Arbeit der Vorstände und ihrer Organe, zu Funktionären und Mitgliedern ohne Ansehen der Person Stellung zu nehmen;

d) Anträge in der Orts- oder Wohnbezirksgruppe zu stellen, sich mit Anfragen, Hinweisen und Kritiken an übergeordnete Parteiorgane zu wenden, die verpflichtet sind, diese innerhalb von vier Wochen zu beantworten;

e) an der Wahl der Organe der Partei teilzunehmen, Mitglieder für Parteifunktionen vorzuschlagen und selbst unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft gewählt zu werden;

f) sich bei Wahlen für ein Mandat in den Volksvertretungen zu bewerben bzw. für diese vorgeschlagen zu werden;

g) über Beschlüsse, die seine Person betreffen, Beschwerde bei den übergeordneter. Vorständen zu führen.

5. Beschließende Organe sind der Parteitat die Delegiertenkonferenzen, die Mitgliederversammlungen und die Vorstände aller Ebenen.

6. Die politische und organisatorische Stärkung der Partei sowie die kaderpolitische Arbeit sind von den Vorständen in eigener Verantwortung zu sichern. Die Gleichstellung von Frau und Mann ist in der Leitung der Partei zu gewährleisten. Für die Ausübung hauptamtlicher Wahlfunktionen gilt als Begrenzung das Erreichen des Rentenalters.

7. Herausragende Verdienste von Parteimitgliedern sollten durch Ehrungen und Auszeichnungen gewürdigt werden. Sie erfolgen entsprechend einer vom Parteivorstand beschlossenen Ordnung.

8. Die Mitgliedschaft in der Partei endet durch:

- Austritt
- Ausschluss
- Tod.

a) Der Austritt aus der Partei muss dem Vorstand der Orts- bzw. Wohnbezirksgruppe schriftlich erklärt werden.

b) Für den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Partei ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich. Gründe für den Ausschluss aus der Partei sind insbesondere

- schwerwiegende Verstöße gegen Statut und Programm der Partei,

- der Missbrauch von Funktionen innerhalb und außerhalb der Partei.

Der Ausschluss ist mit einer Begründung dem betreffenden Mitglied mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, bei der Beratung über seinen Ausschluss anwesend zu sein und dazu Stellung zu nehmen. Der Kreisvorstand ist vom Parteiausschluss in Kenntnis zu setzen. Innerhalb von 8 Wochen kann das ausgeschlossene Mitglied gegen seinen Parteiausschluss beim Kreisvorstand bzw. Parteischiedsgericht Einspruch erheben. Der Austritt oder Ausschluss aus der Partei schließt die Möglichkeit eines erneuten Aufnahmeantrages nicht aus.

c) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitgliedsbuch durch den Vorstand der Orts- bzw. Wohnbezirksgruppe einzuziehen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

III

9. Die Partei arbeitet nach dem Territorialprinzip. 1)

Sie gliedert sich in Orts- bzw. Wohnbezirksgruppen, Kreis- und Bezirksverbände. In Stadtkreisen können entsprechend den Erfordernissen Stadtverbände gegründet werden. Sie sind den Kreisverbänden gleichgestellt.

Orts- bzw. Wohnbezirksgruppen

10. Die Orts- bzw. Wohnbezirksgruppen bilden die Basis der Partei. Sie werden in Gemeinden, Städten und Ortsteilen gegründet, in denen mindestens drei Mitglieder wohnen. Die Bildung von Orts-und Wohnbezirksgruppen ist vom Kreisvorstand zu bestätigen und dem örtlichen Staatsorgan bekannt zu geben.

a) Die Mitgliederversammlung entscheidet je nach Struktur der Gemeinde bzw. Stadt über ihre Bezeichnung Orts- oder Wohnbezirksgruppe. Ortsgruppe und Wohnbezirksgruppe sind gleichgestellt.

b) Die Orts- bzw. Wohnbezirksgruppen arbeiten auf der Grundlage des Programms und Statuts der Partei sowie der Beschlüsse des Parteitages, der Delegiertenkonferenz und der übergeordneten Vorstände selbständig. Zu deren Verwirklichung fassen sie eigene Beschlüsse.

c) Mitglieder, die ein Direktstudium an Bildungseinrichtungen absolvieren, organisieren sich in Abstimmung mit den Kreisvorständen in den Orts- bzw. Wohnbezirksgruppen am Studienort oder bilden eigene Wohnbezirksgruppen. Die Ummeldung hat zwischen den Kreisvorständen direkt zu erfolgen.

11. Das höchste Organ der Ortsgruppe bzw. der Wohnbezirksgruppe ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal in zwei Monaten durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

a) Die Mitgliederversammlung wählt entsprechend der vom Parteivorstand beschlossenen Wahlordnung im Turnus von zwei Jahren in geheimer und getrennter Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden, den Vorstand, die Revisionskommission und den Vorsitzenden der Revisionskommission.

b) Die Mitgliederversammlung wählt gemäß der Wahlordnung die Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz.

c) Die Mitgliederversammlung benennt und bestätigt die Kandidaten der Partei für die Wahl in die Volksvertretung der Gemeinde bzw. Stadt und für die Übernahme staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen.

d) Die Mitgliederversammlung beruft die Veteranenkommission bzw. den Beauftragten für die Arbeit mit den Parteiveteranen.

e) Die Mitgliederversammlung kann zur Erfüllung der Aufgaben weitere Kommissionen bilden.

12. Die Vorstände sichern in Mitgliederversammlungen und Qualifizierungsveranstaltungen die erforderliche Information und Weiterbildung der Mitglieder. Dazu ist auch die Bildungsstätte der Partei zu nutzen.

Kreis- und Bezirksverbände 2)

13. Das höchste Organ des Kreis- bzw. Bezirksverbandes ist die Kreis- bzw. Bezirksdelegiertenkonferenz. Sie wird im Turnus von zwei Jahren durch den jeweiligen Vorstand einberufen Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel der gewählten Delegierten anwesend sind.

a) Auf Antrag der Mehrheit der Orts- bzw. Wohnbezirksgrippen beschließt der Kreisvorstand die Durchführung einer außerordentlichen Kreisdelegiertenkonferenz. Auf Antrag der Mehrheit der Kreisvorstände beschließt der Bezirksvorstand die Durchführung einer außerordentlichen Bezirksdelegiertenkonferenz.

b) Die Kreis- bzw. Bezirksdelegiertenkonferenz nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstandes, der Revisionskommission und des Parteischiedsgerichtes entgegen und fasst darüber Beschluss. Sie beschließt die Geschäftsordnung. Die Kreis- bzw. Bezirksdelegiertenkonferenz fasst Beschlüsse zu allen Angelegenheiten ihres jeweiligen Verantwortungsbereiches.

c) Die Kreis- bzw. Bezirksdelegiertenkonferenz beschließt entsprechend der Wahlordnung über die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Nachfolgekandidaten des Kreis- bzw. Bezirksvorstandes. Im Bezirksvorstand müssen alle Kreisverbände durch Mitglieder vertreten sein.

d) Sie wählt in geheimer und getrennter Abstimmung den Vorsitzenden, den Vorstand, die Revisionskommission, das Parteischiedsgericht und deren Vorsitzende. Sie beschließt die Bildung weiterer Kommissionen.

e) Die Kreisdelegiertenkonferenz wählt in geheimer Abstimmung die Delegierten zur Bezirksdelegiertenkonferenz und die Bezirksdelegiertenkonferenz die Delegierten zum Parteitag.

f) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand, der Revisionskommission und dem Parteischiedsgericht aus, so wird an seine Stelle ein Nachfolgekandidat als Mitglied gewählt.

g) Zwischen den Kreis- bzw. den Bezirksdelegiertenkonferenzen wird der Kreisverband durch den Kreisvorstand und der Bezirksverband durch den Bezirksvorstand geleitet.

h) Tagungen des Kreis- und Bezirksvorstandes finden im Turnus von mindestens drei Monaten statt. Nachfolgekandidaten können mit beratender Stimme teilnehmen.

i) Der Kreisvorstand wählt zur Erfüllung seiner Aufgaben das Sekretariat, den 1. Sekretär, Stellvertreter des Vorsitzenden des Kreisvorstandes und weitere Mitglieder, bildet Kornmissionen und wählt deren Vorsitzende. Er bestätigt die Kandidaten der Partei für die Wahl in den Kreistag und für die Übernahme staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen. Er beruft die Veteranenkommission.

k) Der Bezirksvorstand wählt das Sekretariat, Stellvertreter des Vorsitzenden, Sekretäre und weitere Mitglieder, bildet Kommissionen und wählt deren Vorsitzende. Er bestätigt die Kandidaten der Partei für die Wahl in den Bezirkstag und für die Übernahme staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen. Er beruft die Veteranenkommission.

l) Der Vorsitzende des Kreis- bzw. Bezirksvorstandes leitet die Tagungen des Vorstandes und des Sekretariats. Er koordiniert die Arbeit der Kommissionen und führt die Beratungen mit den Kommissionsvorsitzenden durch.

14. Der Kreis- und Bezirksvorstand gibt den Vorsitzenden und Vorständen der Orts- und Wohnbezirksgruppen Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Parteitag und Parteivorstand

15. Das höchste Organ der Partei ist der Parteitag.

a) Der Parteitag wird vom Parteivorstand einberufen und findet alle zwei Jahre statt. Der Parteivorstand ist verpflichtet, einen außerordentlichen Parteitag einzuberufen, wenn das von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der Mehrzahl der Kreis- bzw. Bezirksvorstände gefordert wird.

b) Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Delegierten anwesend sind.

c) Die Delegierten werden entsprechend einer vom Parteivorstand festgelegten Anzahl geheim gewählt

d) Der Parteitag nimmt die Rechenschaftsberichte des Parteivorstandes, der Revisionskommission und des Parteischiedsgerichtes entgegen und fasst darüber Beschluss. Er beschließt das Programm und Statut, die Geschäftsordnung und die grundlegenden Aufgaben der Partei.

e) Der Parteitag beschließt über die Anzahl der Mitglieder und Nachfolgekandidaten des Parteivorstandes.

f) Der Parteitag wählt in geheimer und getrennter Abstimmung den Vorsitzenden, den Parteivorstand, die Revisionskommission, das Parteischiedsgericht und deren Vorsitzende.

g) Im Parteivorstand müssen alle Bezirksverbände durch Mitglieder vertreten sein. Scheidet ein Mitglied aus dem Parteivorstand, der Revisionskommission oder dem Parteischiedsgericht aus, so wird an seine Stelle ein Nachfolgekandidat als Mitglied gewählt.

h) In der Zeit zwischen den Parteitagen wird die Partei vom Parteivorstand geleitet. Er tritt mindestens einmal in drei Monaten zusammen. Die Nachfolgekandidaten des Parteivorstandes nehmen an den Tagungen mit beratender Stimme teil.

16. Der Parteivorstand

a) wählt in geheimer Abstimmung die Stellvertreter des Vorsitzenden, die Sekretäre, das Präsidium und die Vorsitzenden der Kommissionen;

b) beruft einen Ältestenrat, die Veteranenkommission und weitere Kommissionen des Parteivorstandes

c) bestätigt die Leiter der Abteilungen des Parteivorstandes, den Direktor der Zentralen Bildungsstätte der Partei, den Chefredakteur der Redaktion Bauern-Echo sowie die Redaktionskollegien der Parteimedien;

d) bestätigt die Kandidaten der Partei für die Wahl in die Volkskammer der DDR. Er trifft Entscheidungen zu grundsätzlichen politischen Fragen, besonders zur Wahrnehmung der Verantwortung in der Volkskammer und in der Regierung.

IV

17. Die Abgeordneten der Partei tragen auf der Grundlage der Verfassung der DDR Verantwortung vor ihren Wählern. Mitglieder der Fraktionen der Partei können an den Tagungen der jeweiligen Vorstände mit beratender Stimme teilnehmen.

18. Parteimitglieder in gesellschaftlichen Organisationen vertreten in diesen Gremien die Politik unserer Partei.

V

19. Das Präsidium des Parteivorstandes beschließt Leitlinien für die Öffentlichkeits- und Medienarbeit. Es beruft einen Pressesprecher. Der Pressesprecher informiert über Positionen, Auffassungen und Entscheidungen der leitenden Gremien der Partei.

20. Die Kommission für Öffentlichkeits- und Medienarbeit des Parteivorstandes trägt Verantwortung für die breite Publikation der Ziele, Aufgaben und Leistungen der Partei, für die Sicherung ihrer Darstellung in den Medien. Sie fördert die Meinungs- und Willensbildung der Mitglieder in der Tageszeitung der Partei „Bauern-Echo".

VI

21. Parteischiedsgerichte sind unabhängige Kontrollorgane und arbeiten auf der Grundlage von Arbeitsordnungen und sind dem Parteitag bzw. den Delegiertenkonferenzen rechenschaftspflichtig.

22. Zu den Aufgaben der Parteischiedsgerichte gehören:

a) die Kontrolle der Einhaltung des Statuts durch die Vorstände und Mitglieder;

b) die Kontrolle der Arbeit der Vorstände mit Vorschlägen, Kritiken und Beschwerden der Mitglieder entsprechend der Engabenordnung der DBD.

c) Die Vorsitzenden der Parteischiedsgerichte nehmen an den Tagungen des jeweiligen Vorstandes mit beratender Stimme teil.

VII

23. Die Revisionskommissionen der Partei arbeiten auf der Grundlage einer Arbeitsordnung und sind dem Parteitag, den Delegiertenkonferenzen bzw. der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Sie kontrollieren:

a) die Kassierung der Beiträge und die zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Mittel der Partei;

b) die Kassenführung der Vorstände der Partei und ihrer nachgeordneten Einrichtungen sowie die Verwaltung und Pflege des Parteieigentums.

c) Die Vorsitzenden der Revisionskommissionen nehmen an den Tagungen des jeweiligen Vorstandes mit beratender Stimme teil.

24. Die finanziellen Mittel der Partei bilden sich aus

a) Parteibeiträgen der Mitglieder,

b) Einnahmen für Leistungen der Einrichtungen,

c) Einnahmen aus Organisationsarbeit,

d) sonstigen Einnahmen.

25. Über die Verteilung der finanziellen Mittel entscheidet der Parteivorstand. Die Vorstände haben aber die Einnahmen und Ausgaben vor dem Parteitag, den Delegiertenkonferenzen bzw. den Mitgliederversammlungen Rechenschaft zu legen.

26. Die Mitglieder leisten mit der Zahlung eines monatlichen Parteibeitrages ihren persönlichen Anteil zur Finanzierung der Partei. Auf der Grundlage seines monatlichen Nettoeinkommens entrichtet das Mitglied den Parteibeitrag entsprechend nachstehender Beitragsordnung:

a)
Monatliches
Nettoeinkommen
M
 
Beitrags-
satz
M

    bis 300,- 1,-
über 300,- bis 400,- 1,50
über 400,- bis 500,- 2,-
über 500,- bis 600,- 3,-
über 600,- bis 700,- 4,-
über 700,- bis 800,- 5,-
über 800,- bis 900,- 7,-
über 900,- bis 1 000,- 9,-
über 1 000,- bis 1 200,- 10,-
über 1 200,- bis 1 500,- 12,-
über 1 500,- bis 1 800,- 15,-
über 1 800,- bis 2 100,- 20,-
über 2 100,- bis 2 400,- 25,-
über 2 400,- bis 2 700,- 30,-
über 2 700,- bis 3 000,- 40,-
über 3 000,- bis 3 300,- 50,-
über 3 300,- bis 3 600,- 60,-
über 3 600,- bis 4 000,- 70,-
über 4 000,-     80,-

b) Rentner zahlen 1,- M monatlich bzw. entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten.

c) Für Mitglieder ohne eigenes Einkommen, für Schüler, Lehrlinge, Direktstudenten und Wehrpflichtige beträgt der Beitrag 0,50 M monatlich.

d) Zur Anwendung der Beitragsordnung beschließt der Parteivorstand eine Richtlinie

Ständige Kommissionen des Parteivorstandes:

  • für Wirtschafts- und Agrarpolitik
  • für Umweltpolitik
  • für Wissenschaft
  • für Staat und Recht
  • für Bildung und Kultur
  • für Handwerk, Versorgung und Dienstleistungen
  • für Parteileben
  • Jugendkommission
  • Frauenkommission
  • für Medienpolitik
  • Geschichtskommission
  • Die Kommissionen arbeiten auf der Grundlage von Arbeitsordnungen.


    1) Die bewährte Organisationsstruktur per DBD nach dem Territorialprinzip wird beibehalten, wenn auch alle anderen Parteien auf dieser Grundlage arbeiten.

    2) Sollten sich im Ergebnis der Verwaltungsreform territoriale Strukturveränderungen ergeben, werden die politischen Leitungsstrukturen der Partei angeglichen.

    Bauern-Echo, Nr. 9, Do. 11.01.1990

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