Entwurf des gewerkschaftlichen Dachverbandes FDGB für eine Änderung der DDR-Verfassung

Artikel 44

1. Die freien unabhängigen IG/Gew. (nachfolgend Gewerkschaften genannt) haben das Recht, sich in einem Gewerkschaftsbund zu vereinigen. Sie sind Interessenvertreter ihrer Mitglieder und aller Werktätigen.

2. Niemand darf die Gewerkschaften in ihrer Tätigkeit einschränken oder behindern. Dies schließt alle Formen gewerkschaftlicher Kampfmaßnahmen ein und die Aussperrung aus.

3. Die Gewerkschaften nehmen durch die Tätigkeit ihrer Organisationen und Organe und das Wirken der Gewerkschaftsvertreter entsprechend gesetzlichen Regelungen ihre Aufgaben, Rechte und Befugnisse in den Betrieben und darüber hinaus wahr. Ihre Mitwirkung und Mitbestimmungsrechte sind in Rechtsvorschriften vereinbart.

Artikel 45

1. Die Grundrechte der Gewerkschaften bestehen in:

der Gesetzesinitiative sowie in Einsprüchen bei Gesetzesanträgen, an deren Erarbeitung sie nicht beteiligt sind.

Sie nehmen Anteil an der Gestaltung der demokratischen Rechtsordnung und kontrollieren vor allein die Einhaltung aller Gesetze und weiterer Rechtsvorschriften insbesondere zum Recht auf Arbeit, zur Sozialpolitik und zu den Arbeits- und Lebensbedingungen, die die Interessen der Werktätigen berühren.

2. Alle Staatsorgane und Leiter von Betrieben und Einrichtungen aller Eigentumsformen sind verpflichtet, für die ungehinderte Arbeit der freien und unabhängigen Gewerkschaften in ihrem Unterstellungsbereich zu sorgen.

aus: Tribüne, 02.02.1990, Zeitung der Gewerkschaften