Beschluss des außerordentlichen Gewerkschaftskongresses
Gesetz über die Rechte der Gewerkschaften in der Deutschen Demokratischen Republik |
Entwurf |
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Bürger der DDR in einem Arbeitsrechts-, Lehr-, Dienst- oder Studienverhältnis sowie Bürger, die freiberuflich tätig oder ohne Beschäftigung sind, haben ohne jeden Unterschied das Recht, sich in IG/Gewerkschaften (nachfolgend Gewerkschaften genannt), zu vereinigen und auf der Grundlage von Satzungen/Statuten zu betätigen.
(2) Berufsvereinigungen bzw. -bunde fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§ 2
(1) Die Gewerkschaften haben das Recht, sich Satzungen/Statuten zu geben, ihre Vertreter frei zu wählen, ihre Strukturen selbst zu bestimmen und für ihre Tätigkeit eigene Programme aufzustellen, die frei von Rechts- und Linksextremismus sein müssen. Sie sind berechtigt, sich in einem Bund unabhängiger Gewerkschaften zu vereinen.
(2) Die Gewerkschaften werden als Vertreter der Interessen der Mitglieder in Grundorganisationen der Betriebe aller Eigentumsformen, Genossenschaften, Einrichtungen. Dienststellen und staatlichen Organen (nachfolgend Betriebe genannt) tätig. Hierzu können sie solidarische Interessen- und Aktionsbündnisse eingehen. Sie haben das Recht zu gewerkschaftspolitischer Positionsnahme.
§ 3
Die Gewerkschaften haben Tarifautonomie. Sie sind berechtigt bei allen Fragen der Leistungsentwicklung, der Struktur-, Tarif- und Sozialpolitik, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Aus- und Weiterbildung mitzuwirken und dazu Kollektivverträge, Tarifverträge und andere Vereinbarungen mit den Ministern, den Leitern wirtschaftsleitender Organe, von Wirtschafts- und Unternehmensverbänden sowie anderen juristisch befugten Institutionen abzuschließen.
§ 4
(1) Die Gewerkschaften, ihre Betriebe und Einrichtungen sind rechtsfähig. Die Verfügung über gewerkschaftliche Vermögenswerte einschließlich Verkauf ist im Rahmen der Rechtsordnung ausschließlich auf der Grundlage der Satzungen/Statuten der Gewerkschaften möglich. Eingriffe Dritter in die Vermögenswerte der Gewerkschaften sind nur auf der Grundlage von Gesetzen möglich. Das gilt auch für das in Rechtsträgerschaft der Gewerkschaften befindliche Volkseigentum. Sie setzen einen gerichtlich vollstreckbaren Titel voraus.
(2) Die Gewerkschaften haben das Recht Banken, Versicherungsgesellschaften und andere kommerzielle Betriebe zu gründen oder sich daran zu beteiligen und Einnahmen zu erwirtschaften.
(3) Die Gewerkschaften sind berechtigt, auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage Sachen und Vermögenswerte anderer Eigentumsformen, einschließlich Volkseigentum, zu nutzen.
§ 5
Die Gewerkschaften haben das Recht des Zugangs zu allen Medien. Sie können eigene Kultur- und Bildungseinrichtungen, Verlag, Presseorgane und andere Medien betreiben.
§ 6
Die Gewerkschaften finanzieren sich aus den Beiträgen ihrer Mitglieder sowie aus den Erträgen ihrer Betriebe und Einrichtungen. Sie können staatliche Zuschüsse in Anspruch nehmen.
Abschnitt II
Unabhängigkeit der Gewerkschaften
§ 7
(1) Der Staat gewährleistet, dass sich die Gewerkschaften zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Rahmen der Verfassung frei und ungehindert betätigen können.
(2) Die Behinderung oder das Verbot gewerkschaftlicher Tätigkeit sowie die Auflösung von Gewerkschaften durch andere ist unzulässig.
(3) Die Gewerkschaften können gegen die Verletzung ihrer gesetzlich garantierten Rechte gerichtlich vorgehen. Das Verfahren dazu ist in Rechtsvorschriften zu regeln.
§ 8
(1) Gewerkschaftsvertreter können in den Betrieben jederzeit ungehindert zur Wahrnehmung ihrer Rechte wirken. Die Leiter der Betriebe oder deren Beauftragte sind verpflichtet, auf der Grundlage von Rechtsvorschriften Einsicht in betriebliche Unterlagen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Interessenvertretung der Mitglieder stehen. Die Leiter haben Informationspflicht über alle die Interessenvertretung berührenden Fragen.
(2) Die gewerkschaftlichen Grundorganisationen sind berechtigt, über ihre Leitungen bei allen Personalangelegenheiten mitzuwirken und mitzuentscheiden.
§ 9
(1) Die Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und die gewerkschaftliche Tätigkeit dürfen keinerlei Nachteile und Beschränkungen persönlicher Rechte und Freiheiten ihrer Mitglieder nach sich ziehen.
(2) Handlungen, die darauf gerichtet sind,
a) die Begründung eines Arbeitsrechts-, Lehr-, Dienst- oder Studienverhältnisses davon abhängig zu machen, dass man keiner Gewerkschaft beitritt oder aus einer Gewerkschaft austritt;
b) jemanden zu entlassen oder auf sonstige Weise zu benachteiligen, weil er einer Gewerkschaft angehört oder sich gewerkschaftlich betätigt,
sind rechtsunwirksam. Die Rechtsunwirksamkeit ist durch gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
§ 10
(1) Die Gewerkschaften haben das Recht, zu allen Fragen der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen Vorschläge für Gesetze in die Volkskammer, für andere Rechtsvorschriften bei der Regierung sowie für Beschlüsse auf allen Ebenen der Volksvertretungen einzubringen.
(2) Bei der Erarbeitung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften zu den Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen, wie Entlohnung, Sozial- und Rentenrecht, Preise, Besteuerung, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Umweltschutz, durch Regierungsorgane haben diese die gewerkschaftliche Mitwirkung zu sichern. Diese Gesetze und weitere Rechtsvorschriften bedürfen der gewerkschaftlichen Zustimmung.
Abschnitt III
Tätigkeitsgebiete der Gewerkschaften
§ 11
(1) Die gewerkschaftlichen Grundorganisationen haben das Recht der Mitbestimmung bei allen Fragen des betrieblichen Reproduktionsprozesses und sind von Anfang an in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Ihre wichtigste Aufgabe sind der Schutz der Rechte der Mitglieder und die Sicherung ihrer sozialen Belange bei der Änderung des Produktionsprofils, der Einschränkung oder Einstellung der Produktion, der Änderung der Eigentums- oder Nutzungsformen, der Auflösung einer Betriebsabteilung oder eines Betriebes. Die betrieblichen Entscheidungen bedürfen der gewerkschaftlichen Zustimmung.
(2) Die Vereinbarungs-, Vorschlags-, Zustimmungs-, Informations- und Kontrollrechte im einzelnen ergeben sich aus den Gesetzen und weiteren Rechtsvorschriften der DDR
§ 12
Die gewerkschaftlichen Grundorganisationen haben das Recht der Mitbestimmung, Mitentscheidung und Kontrolle bei der Verwendung aller betrieblichen Fonds der Arbeits- und Lebensbedingungen, die aus Kosten und Gewinn gebildet werden.
§ 13
In Wahrnehmung ihrer Interessenvertretung schließen die Betriebsgewerkschaftsleitungen nach vorheriger Beratung in den Arbeitskollektiven mit den Betriebsleitern Betriebskollektivverträge und andere Vereinbarungen ab. Die Betriebsleiter sind verpflichtet über die Erfüllung Rechenschaft zu legen.
§ 14
Der Bund unabhängiger Gewerkschaften vertritt die gemeinsamen ökonomischen, sozialen, ökologischen und geistig-kulturellen Interessen der in ihm vereinten Industriegewerkschaften und Gewerkschaften gegenüber der Regierung, seine territorialen Gremien gegenüber den territorialen Organen.
§ 15
Die Gewerkschaften haben das Recht, einen eigenen Feriendienst zu organisieren.
§ 16
Die Gewerkschaften überwachen und kontrollieren den Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutz. Die gewählten Arbeitsschutzobleute wirken zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften.
Lösung von Individuellen und kollektiven Arbeitskonflikten
§ 17
Die Gewerkschaften gewähren ihren Mitgliedern bei individuellen Arbeitskonflikten Rechtsschutz, insbesondere durch Rechtsberatung, Prozessvertretung und -mitwirkung. Die gewerkschaftlichen Vertreter sind dafür bezahlt von der Arbeit freizustellen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Arbeitsgesetzbuch der DDR und anderen Rechtsvorschriften.
§ 18
Die gewerkschaftlichen Grundorganisationen haben das Recht, über ihre Leitungen beim entscheidungsbefugten Organ die Aussetzung von unter Missachtung gewerkschaftlicher Mitbestimmungsrechte getroffenen Leiterentscheidungen bis 2 Arbeitstage nach Kenntnis zu beantragen, die die sozialen Rechte von Mitgliedern nachhaltig beeinträchtigen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung ist innerhalb von 21 Kalendertagen zu treffen.
§ 19
(1) Zur Beilegung kollektiver Arbeitskonflikte werden überbetriebliche Schlichtungs- oder Schiedskommissionen gebildet. Diese haben innerhalb von 15 Kalendertagen einen Schlichtungsvorschlag vorzulegen. Kommt es während der Schlichtungsverhandlungen zu keiner Einigung, sind die Gewerkschaften berechtigt, Arbeitskampfmaßnahmen anzukündigen und einzuleiten.
(2) Als Arbeitskampfmaßnahmen sind insbesondere Meetings, Demonstrationen und Streiks möglich.
(3) Einzelheiten zum Schlichtungsverfahren sind in einer gesonderten Rechtsvorschrift zu regeln.
Abschnitt V
Streikrecht
§ 20
(1) Zur Durchsetzung berechtigter sozialer und ökonomischer Interessen der Mitglieder haben die Gewerkschaften das Recht auf Streik. Die Entscheidung darüber erfolgt in einer Urabstimmung der Gewerkschaftsmitglieder in Übereinstimmung mit der zentralen Leitung der zuständigen Gewerkschaft, wenn sich mindestes 75 % der Abstimmungsberechtigten dafür aussprechen.
(2) Die Aussperrung ist verboten. Sie darf weder direkt noch indirekt als Arbeitskampfmittel eingesetzt werden.
§ 21
Die Gewerkschaften haben das Recht, als äußerstes Mittel zum Generalstreik aufzurufen.
Abschnitt VI
Rechte und Schutz der betrieblichen Gewerkschaftsvertreter
§ 22
(1) Betriebliche Gewerkschaftsvertreter genießen bei ihrer Tätigkeit Rechtsschutz. Sie sind gegen jede Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit rechtlich geschützt.
(2) Ihnen darf ohne vorherige Zustimmung der übergeordneten Gewerkschaftsleitung oder des übergeordneten Gewerkschaftsvorstandes weder eine andere Arbeit außerhalb des Bereiches, für den sie gewählt sind, übertragen noch gekündigt werden. Gleiches gilt für die fristlose Entlassung.
§ 23
(1) Betriebliche Gewerkschaftsvertreter sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitseinkommens freizustellen, wenn das nach Größe des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für die Freistellung gelten folgende Mindestrichtwerte:
250 - 500 Mitglieder 1 Vertreter
501 - 1 000 Mitglieder 2 Vertreter
1001 - 2 000 Mitglieder 3 Vertreter
Für jeweils weitere 1 000 Mitglieder bis zu einer Stärke von 10 000 Mitgliedern je ein weiterer Vertreter, dann für jeweils weitere 1 500 Mitglieder ein weiterer Vertreter. In Betrieben mit Betriebsteilen, technologisch bedingten vielschichtigen Strukturen und Schichtbetrieben kann auf jeweils 2 500 Mitglieder ein zusätzlicher Vertreter freigestellt werden.
(2) Die Betriebe, in denen Gewerkschaftsvertreter freigestellt sind, sind verpflichtet, in einem Fonds der zuständigen IG/Gew. zur Bezahlung der freigestellten Gewerkschaftsvertreter einen jährlich zu vereinbarenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Betrag monatlich einzuzahlen. Die dazu vereinbarten Beträge sind gerichtlich einklagbar.
§ 24
Ehrenamtliche Gewerkschaftsvertreter haben ein Recht auf bezahlte Freistellung zur Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Qualifizierung dafür.
§ 25
(1) Betriebliche Gewerkschaftsvertreter, die zur Durchführung ihrer Aufgaben von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden, haben Anspruch auf berufliche Weiterbildung, nach Beendigung der Freistellung Anspruch auf Weiterbeschäftigung entsprechend ihrem Arbeitsvertrag. Ist das nicht möglich, hat ihnen der Betrieb eine andere ihrer Qualifikation entsprechende zumutbare Tätigkeit anzubieten.
Kann eine solche nicht vereinbart werden, ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Freistellung eine wegen der Wahlfunktion unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung ohne Minderung des Arbeitseinkommens nachzuholen.
(2) Der Kündigungsschutz gemäß § 22 Abs. 2 gilt noch für den Zeitraum bis zu drei Jahren nach Beendigung der Freistellung.
§ 26
Die Betriebsleiter haben die sachlichen Bedingungen für die gewerkschaftliche Tätigkeit im Betrieb zu schaffen. Dazu gehören u.a. betrieblich bezahlte Schreibkräfte und andere technische Mitarbeiter sowie die kostenlose Bereitstellung von Schreib- und Rechentechnik und Material. Dazu gehört weiter die kostenlose Bereitstellung von Räumlichkeiten und Fahrzeugen sowie die Einrichtung von Arbeitsräumen.
Abschnitt VII
Schlussbestimmungen
§ 27
Wer die Gewerkschaften bei der Wahrnehmung ihrer Rechte behindert, wird entsprechend den Rechtsvorschriften disziplinarisch, materiell, ordnungsstrafrechtlich oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
§ 28
Dieses Gesetz gilt hinsichtlich gewerkschaftlicher Betätigung auch für ausländische Bürger, die ein Arbeitsrechtsverhältnis mit einem Betrieb der DDR begründet haben oder hatten oder ihren ständigen Wohnsitz in der DDR haben.
§ 29
Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz erlässt der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.
§ 30
Dieses Gesetz tritt am
1990 in Kraft.
aus: Tribüne Nr. 25, 05.02.1990, 46. Jahrgang