Satzung des gewerkschaftlichen Dachverbandes FDGB

I. Ziele und Aufgaben

1. Die IG/Gew. der DDR vereinigen sich unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit in einem einheitlichen Dachverband (Bund).

Er vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitgliedsorganisationen auf dem Gebiet der Wirtschafts-, Beschäftigungs-, Lohn-, Sozial-, Rechts-, Umwelt-, Gesundheits-, Wissenschafts- Bildungs- sowie Kulturpolitik und tritt für die allseitige gesetzliche Ausgestaltung der Rechte der Gewerkschaften ein.

2. Der Bund wirkt für eine Gesellschaft, die

- sozial gerecht, wirtschaftlich leistungsstark und ökologisch ausgewogen ist,

- demokratisch, pluralistisch, rechtsstaatlich ist und die Freiheit der Meinungen, der Medien, der Wissenschaft, Bildung, Kultur und Kunst garantiert,

- die freie Entfaltung und Selbstbestimmung aller Bürger in den Mittelpunkt stellt.

3. Der Bund tritt für das Recht auf Arbeit und Vollbeschäftigung, für leistungsgerechte Entlohnung auf der Grundlage gleicher Lohn für gleiche Arbeit, Arbeitszeitverkürzung, für soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit, für Chancengleichheit in Beruf und Bildung, für eine humane Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen, für Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutz ein. Er fördert Kultur, Sport und Freizeitinteressen.

Der Bund tritt für das Streikrecht ein und unterstützt gewerkschaftliche Streikaktionen als äußerstes Kampfmittel zur Durchsetzung der Interessen.

Er sichert den Rechtsschutz und die Prozessvertretung bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten und Konflikten. Er tritt konsequent für die Verbesserung der materiellen und kulturellen Existenzbedingungen der Behinderten, sozial Schwachen und Rentner ein; er fordert ein einheitliches Rentenrecht.

Er tritt für die Gleichberechtigung der in der DDR lebenden und arbeitenden ausländischen Bürger ein und bekämpft jede Diskriminierung und Ausländerfeindlichkeit.

Er bewahrt die antifaschistischen, humanistischen und christlichen Traditionen der deutschen Gewerkschaftsbewegung und wendet sich gegen jede Art von Diktatur, Rassendiskriminierung, Nationalismus, Neofaschismus und Stalinismus.

Er setzt sich für die Gleichberechtigung der Geschlechter in Wirtschaft und Gesellschaft ein. Er vertritt die spezifischen Interessen der Jugend und fördert die Gewerkschaftsjugendorganisation.

Er tritt für die demokratische Mitbestimmung der Gewerkschaften in allen Eigentumsformen der Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen ein.

4. Das Hauptaktionsfeld des Bundes erstreckt sich auf die übergreifende Interessenvertretung in Fragen des Lohnes, der Arbeitszeit und des Urlaubs sowie gesundheitserhaltender und zumutbarer Arbeitsbedingungen, gegenüber der Regierung, Unternehmens- und Wirtschaftsleitungen. Gegenüber der Regierung vertritt der Bund die soziale Sicherstellung bei unverschuldetem Verlust oder unverschuldetem Wechsel des Arbeitsplatzes sowie notwendiger Umschulung.

5. Der Bund ist in seinen Beschlüssen, Forderungen, Verfahrensweisen und Aktivitäten nur gebunden an die Verfassung der DDR und an seine Satzung. Er beansprucht sein Recht auf Gesetzesinitiative und wahrt seine Unabhängigkeit gegenüber dem Staat, Wirtschaftsleitungen allen Parteien, Organisationen und Bewegungen.

6. Der Bund tritt für Frieden, Entspannung Abrüstung, für Völkerverständigung und globale Zusammenarbeit, für die allseitige Verwirklichung der Menschenrechte ein.

Er wirkt für europäische und internationale Annäherung, für Zusammenarbeit und Solidarität mit nationalen Gewerkschaften, regionalen und internationalen Gewerkschaftsvereinigungen.

Er nimmt in der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gewerkschaftliche Interessen wahr.

II. Aufnahme, Wirken, Austritt und Ausschluss von IG/Gew.

1. Die Mitgliedschaft von IG/Gew. im Bund ist freiwillig.

2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft der IG/Gew. im Bund ist die Anerkennung seiner Satzung.

3. Die Aufnahme von IG/Gew. in den Bund erfolgt mit einfacher Mehrheit durch Beschluss des Bundeskongresses.

4. Das Wirken der IG/Gew.

- Die IG/Gew. sind freiwillige Vereinigungen von Werktätigen zur Gewährleistung ihrer Interessen.

- Die IG/Gew. sind freie, eigenständige, unabhängige Organisationen. Sie vertreten die Interessen der Mitglieder in ihren Organisationsbereichen.

- Die IG/Gew. besitzen die Finanzhoheit einschließlich Streikfonds und leiten die Finanzarbeit in ihren Organisationsbereichen.

- Die IG/Gew, besitzen die Tarifautonomie.

- Die IG/Gew. arbeiten auf der Grundlage eigener Statuten.

5. Jede IG/Gew. hat das Redet, aus dem Bund auszutreten.

6. Der Ausschluss einer IG/Gew. aus dem Bund kann bei Verstößen gegen die Satzung durch Beschluss des Bundeskongresses erfolgen.

7. Die Auflösung des Bundes kann nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitgliedsgewerkschaften dieses fordern. Die Entscheidung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit auf einem Bundeskongress.

8. Im Falle der Auflösung entscheidet der Bundeskongress über das Vermögen.

III. Organe des Bundes

1. Die Organe des Bundes sind:

- Bundeskongress.
- Geschäftsführender Vorstand
- Revisionskommission
- Schiedskommission

2. Das höchste Organ des Bundes ist der Bundeskongress.

- Er ist mindestens im Abstand von 3 Jahren abzuhalten. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung des Kongresses werden vom Geschäftsführenden Vorstand spätestens 4 Monate vor Beginn des Bundeskongresses bekanntgegeben.

- Ein außerordentlicher Bundeskongress kann vom Geschäftsführenden Verstand einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn die Mehrheit der Zentralvorstände der IG/Gew. oder die Revisionskommission oder 50 Prozent der Mitglieder in einer Urabstimmung sein Stattfinden unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In solchen Fällen muss der Bundeskongress, innerhalb von 2 Monaten, vom Tage der Antragstellung an gerechnet, einberufen werden.

3. Aufgaben des Bundeskongresses

- Er nimmt den Rechenschaftsbericht, den Geschäftsbericht und den Finanzbericht des Geschäftsführenden Vorstandes sowie den Bericht der Revisionskommission entgegen und beschließt über die Entlastung der Organe des Bundes.

- Er berät und beschließt das Grundsatz- bzw. Aktionsprogramm.

- Er beschließt bzw. verändert die Satzung des Bundes, wozu zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen erforderlich sind.

- Er beschließt über eingereichte Anträge.

- Er bildet den Geschäftsführenden Vorstand, dazu wählt er den Vorsitzenden, zwei Stellvertreter und vier weitere Vorstandsmitglieder. Zum Geschäftsführenden Vorstand gehören die Vorsitzenden der IG/Gew.

- Er wählt die Revisionskommission.

- Er wählt die Schiedskommission.

4. Die Delegierten zum Bundeskongress werden in den Grundorganisationen bzw. basisnahen Delegiertenkonferenzen der IG/Gew. gewählt. Die Anzahl der in jeder IG/Gew. zu wählenden Delegierten wird durch die Wahlordnung festgelegt.

Alle Grundsatzdokumente wie Satzung, Programm und Wahlordnung sind vor der Beschlussfassung zu veröffentlichen und an der Basis zu beraten.

5. Der Geschäftsführende Vorstand legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt die Anträge an den Bundeskongress einzureichen sind. Der Geschäftsführende Vorstand bildet vor dem Bundeskongress. aus den Delegierten eine Antragsberatungskommission.

6. Die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes.

- Er vertritt den Bund innerstaatlich und international, er ist an die Satzung und die Beschlüsse des Bundeskongresses gebunden.

- Er erörtert gewerkschaftspolitische Fragen, trifft dazu Festlegungen, realisiert die sich aus den Kongressbeschlüssen ergebenden gesamtgewerkschaftlichen Aufgaben.

- Er vertritt die gesamtgewerkschaftlichen Interessen gegenüber der Regierung, Wirtschaftsorganen und anderen gesellschaftlichen Kräften.

- Er sichert den gewerkschaftlichen Einfluss in der Sozialversicherung, in den Arbeitsschutzinspektionen, im gewerkschaftlichen Reisebüro "Feriendienst", in der Fakulta und im Verlag Tribüne.

- Er unterhält eine Zentrale Bildungs- und Forschungseinrichtung.

- Er gibt die Tageszeitung "Tribüne" heraus.

- Er ruft zu Solidaritäts- und Hilfsmaßnahmen auf.

- Er beruft zur Lösung der Aufgaben ständige und zeitweilige Kommissionen, Ausschüsse und Beiräte.

Der Geschäftsführende Vorstand kann Gewerkschaftstage für Berufsgruppen, z. B. Angestellte, wissenschaftlich-technische Intelligenz, sowie für spezifische Gruppen wie Frauen, Jugend, Behinderte, ausländische Werktätige zur Behandlung übergreifender Fragen durchführen.

- Er organisiert die Verwaltung der finanziellen und materiellen Vermögenswerte des Bundes im Interesse der Mitgliedsorganisationen mit dem Ziel höchster Effektivität.

- Er beschließt die Geschäftsordnung, die Haushalts- und Stellenpläne für die Geschäftsstellen des Bundes.

- Er veröffentlicht jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und über die Bundesfinanzen.

Gewählte Funktionäre der Organe des Bundes können nur nach Rechenschaftslegung vor dem Gremium, dem sie angehören, zurücktreten.

7. Zur Erfüllung der gemeinsamen gewerkschaftlichen Aufgaben werden in Übereinstimmung mit den IG/Gew. entsprechend der staatlichen Verwaltungsstruktur Geschäftsstellen gebildet.

Für die Geschäftsstellen in den Verwaltungseinheiten sind die Bundessatzung, die Beschlüsse des Bundeskongresses und des Geschäftsführenden Vorstandes verbindlich.

8. Der gewerkschaftliche Dachverband ist rechtsfähig. Für ihn handelt der Geschäftsführende Vorstand.

Für die Geschäftsstellen und die dem Bund unterstellten Einrichtungen wird die Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes geregelt.

IV. Beiträge und Verwendung der finanziellen Mittel

1. Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an die IG/Gew. wird auf der Grundlage einer Rahmenbeitragsordnung (auf Nettobasis) aller IG/Gew. geregelt. Die Beitragszahlung erfolgt in den gewerkschaftlichen Grundorganisationen.

2. Die IG/Gew. finanzieren den Bund durch die Abführung eines jährlich zu vereinbarenden Anteils der Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen. Grundlage dazu ist ein durch den Geschäftsführenden Vorstand zu beschließender und von der Revisionskommission geprüfter Finanz- und Stellenplan.

3. Zur Unterstützung beitragsschwacher IG/Gew. wird beim Bund ein Ausgleichsfonds zur Sicherung gleicher Rechte und Vorteile für die Mitglieder gebildet. Zuführung, Höhe und Verteilung werden jährlich neu geregelt.

4. Die Organisation der finanztechnischen Arbeit wird durch eine vom Geschäftsführenden Vorstand zu beschließende Richtlinie geregelt.

V. Revisionskommission und Schiedskommission

1. Die Revisionskommission ist ein unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. Sie wird auf dem Bundeskongress. gewählt und ist diesem rechenschaftspflichtig.

2. Sie kontrolliert, dass alle Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen der Satzung sowie gewerkschaftlichen Zielen und Aufgaben entsprechen und mit der Gesetzlichkeit übereinstimmen. Es sind alle Seiten der Finanzarbeit umfassend zu prüfen.

3. Die Revisionskommission hat die Pflicht, bei Mängeln und Verstößen den Geschäftsführenden Vorstand zu informieren, Auflagen zu erteilen und die Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu kontrollieren.

4. Der Vorsitzende bzw. die Mitglieder der Revisionskommission haben das Recht, an allen Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes teilzunehmen und die kollektive Meinung der Kommission zur Finanzarbeit sowie zu weiteren Aspekten ihrer Kontrolltätigkeit darzulegen.

5. Die Revisionskommission arbeitet auf der Grundlage einer durch den Bundeskongress. beschlossenen Richtlinie.

6. Die Schiedskommission wird auf dem Bundeskongress. gewählt. Sie setzt sich aus je einem Mitglied der IG/Gew. und zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes zusammen. Der Vorsitzende der Schiedskommission wird bei jedem Schiedsverfahren neu festgelegt.

Ihre Aufgabe ist es, Streitigkeiten zwischen den IG/Gew. zu schlichten.

VI. Schlussbestimmungen

1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres.

2. Die Geschäftsperiode läuft von Bundeskongress. zu Bundeskongress. und ist durch einen Geschäftsbericht abzuschließen.

3. Der Sitz des Bundes ist Berlin.

Tribüne, Nr. 25, Mo. 05.02.1990


Der Geschäftsführende Vorstand des gewerkschaftlichen Dachverbandes FDGB behandelte auf seiner jüngsten Tagung Beschlüsse des außerordentlichen Gewerkschaftskongresses, die u. a. eine Ergänzung der Satzung erfordern. Entsprechend dem Mehrheitswillen der Kongressdelegierten wurde der Punkt 4 im Abschnitt II neu formuliert:

4. Das Wirken der Industriegewerkschaften/Gewerkschaften

- Die IG/Gew. sind freiwillige Vereinigungen von Werktätigen zur Gewährleistung ihrer Interessen.

- Die IG/Gew. sind freie, eigenständige, unabhängige Organisationen. Sie vertreten die Interessen der Mitglieder in ihren Organisationsbereichen.

- Die IG/Gew. organisieren ihre Tätigkeit nach dem Grundsatz Ein Betrieb - eine Gewerkschaft".

- Die IG/Gew. besitzen die Finanzhoheit einschließlich Streikfonds und leiten die Finanzarbeit in ihren Organisationsbereichen.

- Die IG/Gew, besitzen die Tarifautonomie.

- Die IG/Gew. arbeiten auf der Grundlage eigener Statuten.

Tribüne, Fr. 23.02.1990

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