Zur Arbeit und Bildung von Betriebsräten

Von Roland M(...), Wirkungsbereich Betriebsräte, Bürgerkomitee Leipzig, in Auswertung erster Erfahrungen, orientiert am Betriebsverfassungsgesetz der BRD und als Empfehlung veröffentlicht, Leipzig, den 13.2.1990.

1. Aufgaben der Betriebsräte (BR)

- Die innerbetriebliche demokratische Entwicklung voranzutreiben, die parteiverfilzten Leitungsstrukturen aufzulösen und Leistungsprinzip mit Kompetenzen aufzubauen - das ist die erste und wichtigste Aufgabe der BR. Hier werden grundlegende (auch personelle) Veränderungen in den Leitungen der Betriebe notwendig, denn die Kriterien für eine erfolgreiche Arbeit ändern sich total: Jetzt wird Kompetenz und Fähigkeit statt bisher Parteibuch und Durchstellerdisziplin an erster Stelle benötigt! Der westliche Investitionspartner wird diese Eigenschaften "von oben" erfragen, die BR müssen das "von unten" anfordern.

- Die Sicherung der Arbeitsplätze und die positive Entwicklung des Betriebes sind im Rahmen einer sozialen Marktwirtschaft durch die BR zu realisieren. Die Mitverantwortung und Mitwirkung auf der Ebene der Betriebsleitung umfasst alle wichtigen Entscheidungen im Bereich von Investitionen, Beteiligung anderer Firmen, Technologie, Forschung und Entwicklung, Produktions- und Arbeitsplatzveränderungen, Gewinnverwendung, Rationalisierung, Leitungsorganisation, Besetzung von Leiterstellen, Neueinstellungen, Entlassungen u. a. m. Bei allen Entscheidungen sichert der BR die Sozialverträglichkeit.

- Verbesserung der innerbetrieblichen Arbeits- und Lebensbedingungen unter Beachtung ökologischer Aspekte über die Kontrolle der Durchsetzung und Entwicklung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes.

- Durchsetzung des Leistungsprinzips über Einflussnahme auf Gewinnverteilung, Arbeitsdisziplin, Kreativität, Arbeitsnormen, Lohnentwicklung und Teilnahme an Tarifverhandlungen. (Hier überschneiden sich die Aufgaben der BR mit denen der Gewerkschaften.)

- Um Unklarheiten zu vermeiden: Die veränderten Eigentumsformen und die Marktwirtschaft machen fähige BR und starke Gewerkschaften objektiv notwendig! Die Gewerkschaften haben das Streikrecht und vertreten die sozialen (Tarifverhandlungen) und kulturellen Interessen aller Werktätigen in den eigenständigen Betrieben. Die BR stehen in der Friedenspflicht (kein Streikrecht), erhalten dafür aber uneingeschränkten Einblick in alle Leitungsunterlagen und vertreten die Interessen der Werktätigen des jeweiligen Betriebes bei allen Leitungsentscheidungen.

2. Zusammensetzung und Arbeitsweise der Betriebsräte (BR)

- Der BR besteht entsprechend der Betriebsgröße aus folgenden Mitgliederzahlen:

5-20 Betriebsangehörige (BA) - 1 Mitglied (Mitgl.) ist Betriebsobmann

      21-50   BA  3 Mitgl.
     51-150  BA  5 Mitgl.
  151-300   BA   7 Mitgl.
  301-600   BA   9 Mitgl.
  601-1000 BA  11 Mitgl.
1001-2000 BA  15 Mitgl.
2001-3000 BA  19 Mitgl.
3001-4000 BA  23 Mitgl.
4001-5000 BA  27 Mitgl.
5001-7000 BA  29 Mitgl.
7001-9000 BA  31 Mitgl.

In Betrieben mit mehr als 9 000 Betriebsangehörigen erhöht sich die Zahl der Mitglieder des BR für je angefangene weitere 3 000 Betriebsangehörige um 2 Mitglieder.

- Besonders in unserer gegenwärtigen Situation ist es von größter Bedeutung, dass die Zusammensetzung der BR exakt der sozialen Struktur des jeweiligen Betriebes angepasst sein muss. Das bedeutet, dass die einzelnen Betriebsbereiche bzw. Abteilungen entsprechend ihrer Größe auch den entsprechenden prozentualen Anteil an BR-Mitgliedern einbringen. (Denn es muss in jedem Fall eine erneute "Korruptions- und Wasserkopfgefahr" ausgeschlossen werden.) Auch Minderheitsgruppen (z. B. Lehrlinge und Behinderte) müssen Vertretungsmöglichkeiten erhalten, und die Geschlechter sollten ebenfalls entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im BR vertreten sein.

- Die regelmäßige Amtszeit der BR beträgt 3 Jahre. Mindestens ein Viertel der Belegschaft oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können den Ausschluss eines Mitgliedes oder die Auflösung des gesamten BR wegen grober Verletzung seiner Pflichten beantragen und realisieren (im zukünftigen demokratischen Normalfall über das Arbeitsgericht).

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auch vom BR selbst beantragt werden.

- Der BR wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Betriebsräte mit weniger als 9 Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere beauftragte BR-Mitglieder übertragen. Bei mehr Mitgliedern werden die laufenden Aufgaben durch beauftragte BR-Mitglieder wahrgenommen (Betriebsausschüsse). Die Sitzungen des BR sind nicht öffentlich und finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Besteht ein Großbetrieb aus mehreren Betriebsteilen mit einzelnen BR, dann entsendet jeder BR 2 Vertreter in den Gesamt-BR. Diese besitzen dort so viele Stimmen, wie Werktätige im jeweiligen Teilbetrieb vorhanden sind.

- Mindestens einmal im Monat erfolgen gemeinsame Beratungen zwischen BR und Betriebsleitung. Gemeinsame Beschlüsse und Betriebsvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Im Betrieb ist eine allgemeine Informationsmöglichkeit darüber zu schaffen. Der BR kann auf Kosten des Betriebes Sachverständige hinzuziehen. In einer paritätischen Einigungsrunde kann über Meinungsverschiedenheiten zwischen der Betriebsleitung und dem BR abgestimmt und können diese verbindlich geklärt werden (späterhin in letzter Instanz über das Arbeitsgericht).

- Die Mitglieder des BR sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

In Betrieben mit mehr als 300 Belegschaftsmitgliedern sind ein bzw. entsprechend der Betriebsgröße mehrere BR-Mitglieder hauptamtlich tätig. Bei 10 000 Belegschaftsmitgliedern sind es 11 hauptamtliche BR-Mitglieder. Alle BR-Mitglieder erhalten Kündigungsschutz.

3. Bildung der Betriebsräte (BR)

- Unsere demokratische Umgestaltung hatte schon große Erfolge. Wir können jetzt nach dem ungeschriebenen Gesetz handeln: Alles, was nicht ausdrücklich verboten ist das ist erlaubt! Bei der BR-Bildung erhalten wir aber auch eine konkrete rechtliche Absicherung durch unsere Verfassung, das Arbeitsgesetzbuch (AGB) und die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und die volkseigenen Betriebe. Hier können sich die Werktätigen entsprechend einer Zuarbeit des Staatsanwaltes der Stadt Leipzig auf die Verfassung mit den DDR Verfassung Artikel 21Artikeln 21, DDR Verfassung Artikel 2929, DDR Verfassung Artikel 4242, das AGB mit den Paragraphen 18, 21, 80, 81 sowie die o. g. Verordnung mit den Paragraphen 24 und 27 berufen (und weitere Beratung jederzeit vom Bürgerkomitee Leipzig erteilen lassen).

- Der BR wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Öffentliche Abstimmung, etwa in einer Betriebsversammlung, ist daher unzulässig. Die einzelnen Betriebsbereiche bzw. Abteilungen können ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen. Es sollte nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit einer Vorschlagsliste gearbeitet werden. Dabei hat jeder Wähler so viele Stimmen, als Sitze auf die betreffende Abteilung fallen oder BR-Mitglieder insgesamt (bei Gemeinschaftswahlen) zu wählen sind. Gewählt sind schließlich die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.

- Zur Wahl des BR machen die Betriebsangehörigen Wahlvorschläge. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel der Abteilungs- bzw. Bereichsangehörigen unterzeichnet sein (mindestens aber von 3 und maximal von 100 Wahlberechtigten). Die Vorschlagslisten sollten mindestens doppelt soviel Bewerber aufweisen, wie BR-Mitglieder zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind ohne Reihenfolge und unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Ausbildung, Art der Beschäftigung im Betrieb (und unter unseren gegenwärtigen besonderen Bedingungen mit derzeitiger und ehemaliger Parteizugehörigkeit) aufzuführen. Jeder Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste ausgewiesen werden.

Die große Mehrheit der Betriebsangehörigen sollte die Notwendigkeit der BR unter den neuen wirtschaftlichen Bedingungen erkennen. Vor der BR-Bildung muss folglich entsprechende Information an die Belegschaft gegeben werden. Beratung und Anleitung kann durch das Bürgerkomitee, Braustr. 17-19, Tel. (...)/2 33 erfolgen.

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