Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums nahm ihre Arbeit auf

Mit den Beschlüssen der Regierung der DDR vom 1.3. und 15.3.1990 zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums wurde rechtlich geregelt das volkseigene Vermögen in die Verwaltungshoheit einer der Volkskammer der DDR rechenschaftspflichtigen Treuhandanstalt zu übernehmen.

Damit ist kein volkseigenes Kombinat und kein solcher Betrieb, keine volkseigene Einrichtung sowie kein wirtschaftsleitendes Organ und keine sonstige im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheit berechtigt, die in ihrer Fondsinhaberschaft befindlichen volkseigenen Vermögenswerte außerhalb volkseigener Rechtsträgerschaft zu veräußern.

Zur strikten Wahrung dieses Grundsatzes gelten die volkseigenen Vermögenswerte gemäß den durch die staatliche Finanzrevision geprüften und bestätigten Abschlussbilanzen per 31. 12. 1989 als das in Treuhandschaft übernommene Volkseigentum.

Die Treuhandanstalt hat ihre Tätigkeit aufgenommen, kraft Rechtsvorschrift das volkseigene Vermögen in Verwaltung übernommen und sie ist dabei die Umwandlung von volkseigenen Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften. (GmbH oder Aktiengesellschaften) zu organisieren.

Notwendig wird diese Umwandlung vor allem aus drei Gründen:

Erstens gilt es, den unveräußerlichen Anspruch des Volkes auf sein Eigentum zu bewahren und die Veräußerung von Volkseigentum zum Nachteil der Gesellschaft zu verhindern.

Zweitens muss den Betrieben eine solche Rechtsform verliehen werden, die eine juristisch selbständige, uneingeschränkte Teilnahme des Unternehmens am marktwirtschaftlichen Wettbewerb, eingeschlossen den internationalen Kapitalverkehr, ermöglicht.

Drittens bieten die auch international gebräuchlichen Formen der Aktiengesellschaften oder GmbH Bedingungen für eine ökonomisch tragfähige Perspektive für die volkseigenen Unternehmen und somit auch Sicherheiten für eine aktive Beschäftigungspolitik.

Mit der Umwandlung der volkseigenen Betriebe in GmbH oder Aktiengesellschaften wird also kein Eigentumswandel vollzogen.

Volkseigentum soll also marktgerecht bewirtschaftet werden, als Kapital zur Gewinnerwirtschaftung eingesetzt und somit als sich verwertendes Eigentum des Volkes ökonomisch und juristisch erhalten werden. Damit wird auch der Weg zu Formen gemeinsamer Unternehmen gemischten Eigentums geöffnet. Das Gesetz zur Gründung privater Unternehmen auch durch Rückerwerb von volkseigenen Betrieben, die 1972 aus ehemals halbstaatlichen und privaten Betrieben gebildet wurden, wird davon nicht berührt.

Mit dem gleichfalls von der Regierung bestätigten Statut der Treuhandanstalt sind deren Aufgaben, Rechte und Pflichten festgelegt. Sie übt die Vermögensverwaltung aus und ist in der Regel in den Kapitalgesellschaften zunächst der alleinige Gesellschafter, der Halter der Geschäftsanteile bzw. Aktien. Juristische oder natürliche Personen können mit dieser Gesellschafteraufgabe beauftragt werden. Sie werden nicht Eigentümer, sondern handeln im Namen der Treuhandanstalt.

Die Anstalt ist kein administratives, wirtschaftsleitendes Organ. Existentielle Geschäfte, wie die Veräußerung von Beteiligungen oder die Veränderung von Stimmbeteiligungen bei Kapitalerhöhungen bzw. -herabsetzungen sowie die Liquidation der Kapitalgesellschaften unterliegen allerdings über die Gesellschafterfunktion der Zustimmung der Treuhandanstalt. Ihre Arbeitsweise folgt damit im Grunde dem Gedanken einer DDR-Holdinggesellschaft.

Das Eigentümerverhalten der Beschäftigten wird dadurch gefördert, dass die Belegschaft durch die verbindlich geregelte Teilnahme ihrer Vertreter in den Aufsichtsräten die Geschäftstätigkeit des Unternehmens mitbestimmen und eine Gewinnbeteiligung ermöglicht wird.

Die Möglichkeit, das Volkseigentum auf jeden Bürger durch Anteilscheine oder andere Arten von Wertpapieren zu übertragen und so in eine Art "personifiziertes Bürgereigentum" zu bringen ist mit dem Statut der Treuhandanstalt nicht ausgeschlossen.

Die Umwandlung in Kapitalgesellschaften soll und darf kein formaler Akt sein. In Vorbereitung der Umwandlung erscheint es deshalb dringend erforderlich, gründlich zu prüfen, welches Produkt auf welchem Markt langfristig Chancen hat; wie man reagieren muss, wenn Angebot und Nachfrage Strukturveränderungen verlangen; wie die Liquiditätssituation ist und welche Finanzierungsquellen künftiges Wirtschaften ermöglichen. Gemeinsam mit der Interessenvertretung der Belegschaft sollte eine Konzeption zur Gewährleistung der sozialen Sicherheit erarbeitet werden.

Für die Umwandlung selbst ist ein exakter Nachweis über alle seit 31. 12. 1989 vor sich gegangenen Vermögensveränderungen zu führen ist. Als rechtliche Veränderungen der volkseigenen Vermögenswerte werden dabei nur jene anerkannt, die auf der Grundlage des von der Volkskammer am 7. 3. 1990 beschlossenen "Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen" sowie auf der Grundlage weiterer Rechtsvorschriften vorgenommen wurden.

Für die Hilfe und Beratung der Betriebe steht eine zentrale Konsultationsstelle der Treuhandanstalt zur Verfügung, die ihren Sitz in Berlin, 1080, Unter den Linden 44-60, hat. Auch in den bezirklichen Außenstellen werden solch Konsultationsstellen eingerichtet.

Regierungspressedienst Deutsche Demokratische Republik, Nr. 9, 03.04.1990, Herausgegeben vom Presse- und Informationsdienst der Regierung der DDR

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