DDR 1989/90 Brandenburger Tor


Leitsätze der Bundesregierung zu den Verhandlungen zum 1. Staatsvertrag

"Grundsätze einer freiheitlichen, sozialen und rechtsstaatlichen Ordnung"

A. Generelle Leitsätze

I. Allgemeines

1. Das Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird künftig nach den Grundsätzen einer freiheitlichen, demokratischen, sozialen und rechtsstaatlichen Ordnung gestaltet.

2. Vorschriften, die die Gesetzgebung, Organe der Verwaltung oder der Rechtspflege auf die sozialistische Gesetzlichkeit, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, das sozialistische Rechtsbewusstsein und vergleichbare Begriffe verpflichten, sind nicht mehr anzuwenden.

3. Genehmigungsvorbehalte sollen nur aus zwingenden Gründen des allgemeinen Wohls bestehen. Ihre Voraussetzungen sind eindeutig zu bestimmen.

II. Wirtschaftsgemeinschaft

1. Bei der Erzeugung und Verteilung wirtschaftlicher Leistung gilt der Vorrang privatwirtschaftlicher Betätigung bei Sicherstellung wettbewerblicher Strukturen.

2. Bei allen staatlichen Entscheidungen ist dem Ziel einer Steigerung der Effizienz in der Wirtschaft Vorrang einzuräumen. Dabei sind bei Verwendung öffentlicher Mittel die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sowie soziale Belange und die Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

3. Die Vertragsfreiheit wird gewährleistet. In die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung darf nur so wenig als möglich eingegriffen werden.

4. Unternehmerische Entscheidungen sind frei von Planvorgaben zum Beispiel im Hinblick auf Produktion, Bezüge, Lieferungen, Investitionen, Arbeitsverhältnisse, Preise und Gewinnverwendung).

5. Private Unternehmen und freie Berufe dürfen nicht schlechter behandelt werden als staatliche und genossenschaftliche Betriebe.

6. Generalklauseln, nach denen die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie der Inhalt des Vertrages zum Beispiel nach der sozialistischen Moral, den sozialistischen Anschauungen, den Anschauungen der Arbeiterklasse oder den Vorgaben und Zielen staatlicher Planwirtschaft zu bestimmen sind, werden nicht mehr an gewendet. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten finden ihre Schranken in den guten Sitten, dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Vertragsteils vor unangemessener Benachteiligung.

7. Die Preisbildung ist frei, sofern nicht aus zwingenden gesamtwirtschaftlichen Gründen Preise staatlich festgesetzt werden.

8. Die Freiheit des Erwerbs, der Verfügung und der Nutzung von Grund und Boden und sonstiger Produktionsmittel sind für wirtschaftliche Tätigkeit von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grunde ist von der Ermächtigung in Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik extensiv Gebrauch zu machen.

9. Ein rechtlich gesicherter Erwerb und eine rechtlich gesicherte Belastbarkeit von enteigneten oder von staatlicher Verwaltung erfassten Grundstücken ist zu gewährleisten.

10. Bei der Entscheidung über Genehmigungen im Grundstücksverkehr ist darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftliche Investitionen möglichst weitgehend gefördert werden sollten. Bei juristischen Personen des Privatrechts ist Paragraph 3 Absatz 5 der Grundstücksverkehrsordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Januar 1963 (GBl II S. 159) nicht anzuwenden.

III. Sozialgemeinschaft

1. Jedermann hat das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, bestehenden Vereinigungen beizutreten, aus solchen Vereinigungen auszutreten und ihnen fernzubleiben. Ferner wird das Recht gewährleistet, sich in den Koalitionen zu betätigen. Alle Abreden, die diese Rechte einschränken, sind unwirksam. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sind in ihrer Bildung, ihrer Existenz, ihrer organisatorischen Autonomie und ihrer koalitionsgemäßen Betätigung geschützt.

2. Tariffähige Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände müssen frei gebildet, gegnerfrei, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert und unabhängig sein sowie das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen; ferner müssen sie in der Lage sein, durch Ausüben von Druck auf den Tarifpartner zu einem Tarifabschluss zu kommen.

3. Die Deutsche Demokratische Republik hebt mit Inkrafttreten des Vertrages alle Vorschriften auf, die mit den Leitsätzen zur Koalitionsfreiheit, zur Tarifautonomie und zum Arbeitskampfrecht, zur Arbeitsgerichtsbarkeit, zur Arbeitsaufnahme von Bundesbürgern in der Deutscher Demokratischen Republik, zur Vereinbarung bundesdeutschen Arbeitsrechts, zum Arbeitsschutz sowie zu den von der Deutschen Demokratischen Republik zu übernehmenden arbeitsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen nicht vereinbar sind.

4. Die Deutsche Demokratische Republik wendet nicht mehr diejenigen Rechtsvorschriften in arbeitsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen der Deutschen Demokratischen Republik an, die ausgehen von der zentralen Leitung und Planung der Volkswirtschaft, Rechten des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, von Betriebsgewerkschaftsorganisationen und betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, der Entwicklung einer sozialistischen Gesellschaft, dem sozialistischen Staat, sozialistischer Gesetzlichkeit oder die ähnlichen Inhalt haben.

IV. Ehe und Familie

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates Die Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern. Die Deutsche Demokratische Republik wird auch nicht erwerbstätige Mütter in den ersten Erziehungsjahren fördern. Frauen und Männern ist die Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf zu gewährleisten

B. Leitsätze für einzelne Rechtsgebiete

I. Rechtspflege

1. Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie die Mitwirkung von Kollektiven, gesellschaftlichen Organen, der Gewerkschaften, der Betriebe, von gesellschaftlichen Anklägern und gesellschaftlichen Verteidigern an der Rechtspflege und über deren Unterrichtung über Verfahren regeln; das Recht der Gewerkschaften zur Beratung und zu Prozessvertretungen in Arbeitsstreitigkeiten bleibt unberührt.

2. Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie die Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Volksvertretungen und anderen Organen über die Rechenschaftspflicht der Richter diesen gegenüber sowie über die Gerichtskritik regeln.

3. Die Vorschriften über die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft an der Rechtspflege sind nur noch anzuwenden, soweit sie ihre Mitwirkung im Strafverfahren und in Familienrechts-, Kindschafts- und Entmündigungssachen betreffen.

4. Die im Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik auf die sozialistische Gesetzlichkeit sowie auf die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bezogenen Grundsätze sowie Vorschriften, die der Verfestigung planwirtschaftlicher Strukturen dienen, einer künftigen Vereinigung beider deutschen Staaten entgegenstehen oder Grundsätzen eines freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats widersprechen, finden auf nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangene Taten keine Anwendung.

5. Soweit Vorschriften des Strafgesetzbuches das sozialistische Eigentum betreffen, finden sie auf Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen werden, keine Anwendung, die das persönliche oder private Eigentum betreffenden Vorschriften finden nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages auch Anwendung auf das sonstige Eigentum oder Vermögen.

6. Ein humaner, an rechtsstaatlichen Grundsätzen orientierter Strafvollzug ist zu gewährleisten.

7. Die Vorschriften über die Sonderstellung des Volkseigentums, der volkseigenen Betriebe und staatlicher Einrichtungen im Zivilprozessrecht und der Vollstreckung sind nicht mehr anzuwenden, unberührt bleiben steuerrechtliche Vorschriften für den Insolvenzfall.

II. Wirtschaftsrecht

1. Die Deutsche Demokratische Republik wird ihr Recht mit dem Ziel ändern, dass zum Zwecke der Besicherung von Krediten gleichwertige Rechte, insbesondere Grundpfandrechte, wie in der Bundesrepublik Deutschland erworben werden können und die Verwirklichung dieser Rechte in gleichem Maße wie in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet ist.

2. Die Deutsche Demokratische Republik wird die vereinbarte Währungsunion und die Einführung der freien und sozialen Marktwirtschaft durch Schaffung eines Kapitalmarktes absichern. Hierzu gehört die Freigabe der Zinssätze. Besondere Bedeutung kommt der Zulassung von handelbaren Wertpapieren (Aktien und Schuldverschreibungen) zu.

3. Die Deutsche Demokratische Republik wird dafür sorgen, dass Verwaltungsakte von nach diesem Staatsvertrag in der Deutschen Demokratischen Republik tätigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik - notfalls auch mit Zwangsmitteln - durchgesetzt werden können.

4. Die Deutsche Demokratische Republik schafft das bestehende Versicherungsmonopol ab.

5. Die Deutsche Demokratische Republik wird für die Beseitigung aller Hemmnisse des Zahlungsverkehrs sorgen und seine privatrechtliche Ausgestaltung fördern.

6. Der Außenwirtschaftsverkehr ist grundsätzlich frei. Beschränkungen sind nur aus zwingenden gesamtwirtschaftlichen Gründen sowie aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen zulässig.

7. Die Unternehmen haben die Rechnungslegung nach den für Kaufleute geltenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu gestalten.

8. Die Deutsche Demokratische Republik wird im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland ein Branntweinmonopol errichten.

III. Baurecht

Die Deutsche Demokratische Republik wird baldmöglichst Regelungen treffen, die sicherstellen, dass zur Planungs- und Investitionssicherheit für bauliche Vorhaben Rechtsgrundlagen geschaffen werden, die dem Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2253) und dem Raumordnungsgesetz vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1461) entsprechen.

IV. Umweltrecht

Die Deutsche Demokratische Republik wird die Voraussetzungen dafür schaffen, dass auf dem Gebiet des Umweltschutzes baldmöglichst dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einvernehmliche Regelungen gesetzt werden können

V. Arbeits- und Sozialrecht

1. Solange und soweit tariffähige Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände nicht bestehen, sind Vereinbarungen über Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen durch Arbeitgeber und Betriebsrat Abweichung vom Tarifvorrang der Paragraphen 77 Absatz 3, 78 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes zugelassen.

2. Streik und Abwehraussperrung (Arbeitskampf) sind zugelassen, so weit sie nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen

3. Arbeitskämpfe sind erst nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten zulässig und nur dann wenn sie von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern und um tariflich regelbare Ziele geführt werden

4. Arbeitskämpfe führen nur zum Ruhen der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

5. Zur Förderung eines vorübergehenden Austausches von Arbeitskräften wird eine Befreiung von der sich aus einer Beschäftigung ergebenden Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ermöglicht, wenn eine Versicherung unabhängig von der Beschäftigung besteht.

6. Arbeitnehmer aus der Bundesrepublik Deutschland, die vorübergehend in der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt werden, können mit ihrem Arbeitgeber die Anwendung bundesdeutschen Arbeitsrechts vereinbaren. Zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bleiben unberührt.

7. Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit sind zu gewährleisten. Hierzu sind, soweit erforderlich, die Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik innerhalb einer angemessenen Übergangszeit an das in der Bundesrepublik Deutschland und soweit möglich an das in der Europäischen Gemeinschaft geltende Arbeitsschutzrecht anzupassen. Dies gilt insbesondere für die Bereiche der Gefahrstoffe, der überwachungsbedürftigen Anlagen, der Gerätesicherheit und der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz in den Betrieben wird durch staatliche oder andere öffentlich-rechtliche Stellen ausgeübt.

8. Die Deutsche Demokratische Republik verpflichtet sich,

- leistungsfähige Krankenkassen in einem gegliederten System aufzubauen, die den Beitragseinzug, die Zahlung von Geldleistungen sowie die Bereitstellung und Vergütung der notwendigen medizinischen Sachleistungen für die Versicherten übernehmen,

- das Leistungsrecht der Krankenversicherungen schrittweise an das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland, wie es in Paragraph 21 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch umschrieben ist, anzupassen,

- gesetzliche Rahmenbedingungen für die Regelungen der vertraglichen und vergütungsrechtlichen Beziehungen zwischen der Krankenversicherung und bestehenden Versorgungseinrichtungen sowie neuen Leistungserbringern zu schaffen und Versorgungsstrukturen mit privater Leistungserbringern zu entwickeln.

[VI. Mietrecht

1. Für Wohn und Geschäftsraum, der nach dem 1. Juli 1990 fertiggestellt und nicht mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert worden ist oder nach dem 1. Juli 1990 durch Instandsetzung (mit erheblicher, Bauaufwand) eines nicht mehr zu Wohn- oder geschäftlichen Zwecken benutzbaren Raums geschaffen worden ist, können die Mietentgelte frei vereinbart werden.

Hinsichtlich späterer Erhöhung der Entgelte sowie hinsichtlich der Beendigung der Mietverhältnisse können die Vertragspartner von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik abweichende Vereinbarungen treffen, die den Schutz der Mieter in einen Maß gewährleisten müssen, das dem Recht der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist.

2. Vorschriften des Mietrechts, welche die Instandsetzung, Erhaltung und Verbesserung von Wohn- oder Geschäftsräumen behindern, sind nicht mehr anzuwenden. Maßnahmen zur Verbesserung vermieteter Raume dürfen nicht zu unzumutbaren Härten für die Mieter führen.

Nach einer nachhaltigen Verbesserung vermieteter Räume können die Vermieter eine angemessene Erhöhung des Entgelts verlangen.

3. Die zulässigen Entgelte für die vorhandenen Wohn- und Geschäftsräume sind entsprechend dem Subventionsabbau und gestaffelt nach dem Zustand der Gebäude anzuheben, in größeren Städten und deren Nachbargemeinden in stärkerem Maße als in anderen Gemeinden. Mit der Anhebung sind Maßnahmen zur Vermeidung sozialer Härten zu verbinden (zum Beispiel Wohngeld, Belegungsrechte).

Betriebskosten können neben der Grundmiete auf die Mieter umgelegt werden.

4. Für die nach Nummer 3 angehobenen Entgelte sollen innerhalb einer Übergangsfrist entsprechend der Einkommensentwicklung weitere Anhebungen innerhalb bestimmter Grenzen zugelassen werden, bis die Vergleichsmiete eingeführt werden kann. Vorbild für die Gesamtregelung kann das Gesetz zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin sein (BGBl. 1987 I S. 1625).

Bei Neuabschluss von Mietverträgen sind daneben andere Möglichkeiten und Vereinbarungen der Miethöhe zulässig, zum Beispiel eine Staffelmiete nach dem Muster des Paragraphen 10 des Miethöhegesetzes oder eine Indexmiete, die an die Lohnentwicklung oder die Entwicklung der Lebenshaltungskosten anknüpft, sofern diese Mieterhöhungsmöglichkeiten vertraglich vereinbart sind.

5. Bei der Vermietung von Geschäftsräumen gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit.

Für bestehende Verträge bleiben jedoch die Möglichkeiten der Mieterhöhung und der Kündigung für eine Übergangszeit nach Maßgabe des geltenden Rechts beschränkt.]


Art. 12

(1) Die Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke, Talsperren und großen Gewässer, die Naturreichtümer des Festlandsockels, Industriebetriebe, Banken und Versicherungseinrichtungen, die volkseigenen Güter, die Verkehrswege, die Transportmittel der Eisenbahn, der Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sind Volkseigentum. Privateigentum daran ist unzulässig.

(2) Der sozialistische Staat gewährleistet die Nutzung des Volkseigentums mit dem Ziel des höchsten Ergebnisses für die Gesellschaft. Dem dienen die sozialistische Planwirtschaft und das sozialistische Wirtschaftsrecht. Die Nutzung und Bewirtschaftung des Volkseigentums erfolgt grundsätzlich durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen. Seine Nutzung und Bewirtschaftung kann der Staat durch Verträge genossenschaftlichen oder gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen übertragen. Eine solche Übertragung hat den Interessen der Allgemeinheit und der Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums zu dienen.

Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1990

In Übereinstimmung mit Artikel 63 und Artikel 106 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik beschließt die Volkskammer folgende Änderung und Ergänzung der Verfassung:

§ 1

Im Artikel 12 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: "Abweichungen hiervon sind auf der Grundlage der Gesetze zulässig."

§ 2

Es wird folgender Artikel 14 a eingefügt:

Art. 14a (1) Die Gründung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung durch Kombinate, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften sowie Handwerker, Gewerbetreibende und andere Bürger ist auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften zulässig.

(2) Die Mitbestimmung der Werktätigen an der Leitung der Unternehmen mit ausländischer Beteiligung wird gewährleistet.

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

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