Erklärung der Regierung der DDR

zur Gewerbefreiheit für private Unternehmen, Handwerks- und Gewerbebetriebe vom 25. Januar 1990

1. Im Interesse wirtschaftlicher Stabilisierung und Wachstumsförderung sowie schnell, wirksam werdender Produktions- und Dienstleistungen insbesondere für den Bevölkerungsbedarf eröffnet die Regierung der DDR alle Möglichkeiten für volle Gewerbefreiheit privater Unternehmen, Handwerks- und Gewerbebetriebe.

Beschränkungen aller Art, die gewerblichen Initiativen entgegenstehen, werden durch neue Rechtsgrundlagen aufgehoben.

2. Bereits erlassen sind Verordnungen des Ministerrates

- zur Beseitigung von Zulassungsbeschränkungen sowie der Begrenzung der Beschäftigtengröße für private Handwerks- und Gewerbebetriebe,

- sowie zum Verzicht auf Gebührenerhebung beim Import von Produktionsmitteln für Handwerk und Gewerbe.

Im Zusammenwirken mit Vertretern von Handwerk und Gewerbe, des neu gegründeten Bundes der Selbständigen und des neuen Unternehmerverbandes für private und genossenschaftliche Betriebe stellen sich Handwerkskammern und die Handels- und Gewerbekammern auf die neuen Arbeitsbedingungen um.

3. Weitere Maßnahmen werden zur Beschlussfassung bis April dieses Jahres vorbereitet. In Auftrag gegeben ist die Ausarbeitung

- eines Gesetzes über die "Bildung und Tätigkeit privater Betriebe, von Betrieben mit staatlicher und ausländischer Beteiligung sowie von staatlichen Betrieben mit privater Beteiligung", das auch die Möglichkeit einschließt, ausländisches Kapital in die Bildung privater Unternehmen wie auch in bestehende volkseigene Betriebe einzubringen,

- eines Gesetzes für Handwerk und Gewerbe,

- eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Regelungen (Steueränderungsgesetz), mit dem Ziel, für das Handwerk und Gewerbe eine leistungsfördernde Steuerregelung einzuführen, indem die bisherigen Tarife sowie die Regelungen für Handwerks-, Einkommens- Und Körperschaftssteuer verändert werden.

Regelungen werden demnächst erlassen, um private Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie Klein- und Mittelbetriebe, Betriebe mit staatlicher und ausländischer Beteiligung sowie Genossenschaften zur eigenen Außenhandelstätigkeit zu berechtigen bzw. einen Außenhandelsbetrieb ihrer Wahl damit zu beauftragen. Damit im Zusammenhang werden Regelungen für Valutabesteuerung und Zolltarife getroffen.

Ebenfalls in Vorbereitung ist eine Verordnung über das Niederlassungsrecht für ausländische Unternehmen in der DDR.

4. Um breites Interesse für kleine und mittelständische Unternehmen der BRD an gemeinsamen Unternehmen mit Betrieben der DDR zu schaffen, wird in der entsprechenden Verordnung des Ministerrates vorgesehen, dass ausländische Beteiligte an solchen Unternehmen alle juristischen und natürlichen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts sein können. Die mit dieser Verordnung zulässige Ausnahme, wonach der ausländische Anteil am Stammkapital über 49 Prozent betragen kann, trifft gerade für die Förderung der Kooperation zwischen Beteiligten kleiner und mittlerer Betriebsgrößen zu.

Mit den genannten, bereits getroffenen und in Kürze zu erlassenden Rechtsgrundlagen für volle Gewerbefreiheit in der DDR sollen alle Voraussetzungen geschaffen werden, um der DDR angebotene Kooperationsbeziehungen und Förderkredite im gegenseitigen Interesse zu nutzen.

Regierungspressedienst Deutsche Demokratische Republik, Nr. 2, 30.01.1990, Herausgegeben vom Presse- und Informationsdienst der Regierung der DDR

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