Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1990
In Übereinstimmung mit Artikel 63 und Artikel 106 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik beschließt die Volkskammer folgende Änderung und Ergänzung der Verfassung:
§ 1
Im Artikel 12 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:
"Abweichungen hiervon sind auf der Grundlage der Gesetze zulässig."
§ 2
Es wird folgender Artikel 14 a eingefügt:
Art. 14a (1) Die Gründung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung durch Kombinate, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften sowie Handwerker, Gewerbetreibende und andere Bürger ist auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften zulässig.
(2) Die Mitbestimmung der Werktätigen an der Leitung der Unternehmen mit ausländischer Beteiligung wird gewährleistet.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.