Runder Tisch

6. Sitzung
8. Februar 1990
Vorlage Nr. 9

Antrag  an den Runden Tisch zur Ablehnung des Gesetzesantrages der Regierung an die Volkskammer über die Änderung der Artikel 12 Verfassung der DDRArtikel 12 und Artikel 14 Verfassung der DDR14 der Verfassung der DDR


Der Runde Tisch stellt fest, dass die Regierung der Volkskammer einen Gesetzesantrag zur Verfassungsänderung vorgelegt hat, der eine grundsätzliche Änderung der gesellschaftlichen Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung der DDR beinhaltet.

Er fordert alle Fraktionen der Volkskammer auf, diesem Antrag nicht zuzustimmen.

Gründe:

1. Dieser Antrag schafft die verfassungsrechtliche Voraussetzung zur unverzüglichen Einleitung tiefgreifender Einschnitte in die Produktions- und Eigentumsverhältnisse der DDR. Es besteht Konsens darüber, dass derartiges einer durch freie Wahlen legitimierten Volksvertretung der DDR vorbehalten bleiben muss.

2. Gemeinsam mit dem Gesetzesantrag liegt der Entwurf eine: Regierungsverordnung vor, der die Absichten der Regierung im Gefolge der Verfassungsänderung offenbart. Damit wird ein Vorhaben der Regierung erkennbar, die auf ihren Antrag geänderte Verfassung unverzüglich danach zu brechen, da der Änderungsantrag (Ergänzung des Artikels 12, Abs. 1) die Verpflichtung zu gesetzlichen Regelungen fordert, die Regierung sich aber dieser Verpflichtung durch eine Verordnung zu entledigen beabsichtigt.

3. Der Inhalt des vorliegenden Verordnungsentwurfs der Regierung zur Unterstützung des Entwurfs der Verfassungsänderung steht im Widerspruch zum Artikel 14, Abs. 1. Eine konzentrierte Aktion mehrerer ausländischer Kapitaleigner kann trotz nomineller Anteilsminderheit in jedem einzelnen Unternehmen (bis zu 49 %) im Sinne der Ausübung wirtschaftlicher Macht auf wichtige Bereiche der Wirtschaft der DDR, u.U. sogar auf die gesamte Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der DDR ausgenutzt werden.

4. Rechtsregelungen über die Zulassung ausländischer Kapitalbeteiligungen bedürfen der gleichzeitigen Neuregelung des Steuerrechts und des Arbeitsrechts, da sonst entweder der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und wichtige Grundrecht der Werktätigen (u.a. Artikel 21 der Verfassung) verletzt werden oder gravierende Rechtsunsicherheiten für die ausländischen Kapitalgeber bleiben.

Initiative für eine vereinte Linke

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