Erste Durchführungsverordnung
zum Gesetz
über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen
und über Unternehmensbeteiligungen
vom 8. März 1990

Auf der Grundlage des § 22 des Gesetzes vom 7. März 1990 über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen (GBl. I Nr. 17 S. 141) wird folgendes verordnet:

Zu § 5 des Gesetzes:

§ 1

Durch den Verkauf von Geschäftsanteilen oder Aktien bzw. Gebäuden, baulichen und anderen Anlagen staatlicher Unternehmen werden bestehende Verbindlichkeiten, Forderungen und Vertragsverhältnisse dieser Unternehmen grundsätzlich nicht berührt. Werden durch den Verkauf Interessen von Gläubigern oder Vertragspartnern betroffen, ist deren Zustimmung einzuholen.

Zu § 9 des Gesetzes:

§ 2

(1) Für Unternehmen gilt das Prinzip der Eigenerwirtschaftung und der Eigenfinanzierung von Devisen. Von den aus Exporten und sonstigen Geschäften erzielten Devisenerlösen ist ein Teil dem Staat zum Kauf anzubieten. Dieser Teil wird vom Ministerium der Finanzen und Preise unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedingungen des jeweiligen Unternehmens als Prozentsatz vom Devisenerlös festgelegt. Unternehmen, die überwiegend für den Binnenmarkt tätig sind und deshalb über keine oder nicht ausreichende Devisenerlöse verfügen, können bei der zuständigen Geschäftsbank einen Investitionskredit in DM beantragen.

(2) Zahlungsverpflichtungen in Devisen, insbesondere aus Verträgen, für Tilgungen und Zinszahlungen aus Devisenkrediten, sind aus den Devisenerlösen der Unternehmen zu finanzieren.

(3) Für die Umrechnung und den Umtausch von ausländischen Währungen in Mark der DDR oder Mark der DDR in ausländische Währungen gelten die für die Wirtschaft anzuwendenden Umtauschkurse für kommerzielle Beziehungen.

Zu § 12 des Gesetzes:

§ 3

(1) Die Gewinne der in den § 17 bis 19 des Gesetzes genannten Unternehmen bzw. die Einkommen ihrer Gesellschafter sind für die ersten zwei Jahre der wirtschaftlichen Tätigkeit steuerfrei.

(2) Die Rücklage gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes ist von der Vermögensteuer befreit. Zu § 17 des Gesetzes:

§ 4

Grund und Boden, der nicht Eigentum des ehemaligen Betriebes mit staatlicher Beteiligung oder des privaten Inhabers war, kann bei der Umwandlung zur unkündbaren Nutzung übergeben werden. § 5 Abs. 1 des Gesetzes gilt dafür entsprechend.

Zu § 19 des Gesetzes:

§ 5

(1) Soweit hinsichtlich ehemaliger Betriebe mit staatlicher Beteiligung, privater Betriebe bzw. Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die durch Strukturentscheidungen nicht mehr als juristisch selbständige volkseigene Betriebe bestehen, Anträge auf Umwandlung gestellt werden, hat eine Entflechtung zu erfolgen. Dabei ist von der ehemaligen Betriebsstruktur auszugehen. Für die ausgegliederten Betriebe sind Vermögensaufstellungen (Aktiva und Passiva) aus der Bilanz des volkseigenen Betriebes abzuleiten. Ist die Entflechtung im Einzelfall nicht möglich, ist gemäß § 19 Abs. 4 des Gesetzes zu verfahren.

(2) Der von den Inhabern der ehemaligen Privatbetriebe zurückzuzahlende Kaufpreis ist zu ermitteln aus:

- dem vereinbarten Kaufpreis für die 1972 in Volkseigentum übernommenen Grundmittel sowie materiellen Umlaufmittel und

- dem Saldo aus der Abwicklung der in der Schlussbilanz des ehemaligen Privatbetriebes ausgewiesenen Forderungen, Bankguthaben und anderen Aktiva sowie den Verbindlichkeiten.

(3) Die sich aus den im Gesetz festgelegten Bedingungen für die Rückzahlung der früheren Kapitaleinlagen bzw. Rückerstattung des Kaufpreises an den Staat ergebende zeitweilige Stundung von Verbindlichkeiten erfolgt zinslos. Vorhandene Guthaben der ehemaligen Gesellschafter auf den speziellen Konten sind für die Rückzahlung einzusetzen.

(4) Die Werterhöhung gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes ergibt sich aus der Differenz zwischen den Kapitaleinlagen der Gesellschafter bzw. dem von den privaten Inhabern zurückzuzahlenden Kaufpreis und den in der Schlussbilanz des volkseigenen Betriebes zum Zeitpunkt der Umwandlung ausgewiesenen Grundmittel- und Investitionsfonds, abzüglich der noch zu tilgenden Grundmittelkredite, sowie des Umlaufmittelfonds (eigene Mittel). Die Nettowerte der nicht übernommenen Grund- und Umlaufmittel sind dabei abzusetzen.

(5) Aus der Werterhöhung sind die Kapitaleinlagen der Gesellschafter bzw. der privaten Inhaber wie folgt zu erhöhen:

- soweit es sich um einen früheren Betrieb mit staatlicher Beteiligung handelt, bis zur Höhe des unteilbaren Fonds nach dem Stand von 1972 entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnis der Kapitaleinlagen der Gesellschafter;

- soweit es sich um einen früheren Privatbetrieb handelt bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Nettowert der Grundmittel des ehemaligen privaten Betriebes, der dem Kaufvertrag 1972 zugrunde gelegt worden ist, und dem ausgewiesenen Nettowert in der Eröffnungsbilanz des volkseigenen Betriebes.

(6) Aus der Werterhöhung sind bis zum Dreifachen der Kapitaleinlagen der Gesellschafter bzw. des von den privaten Inhabern zurückzuzahlenden Kaufpreises oder zwei Drittel des Nettowertes der Grundmittel und der aktivierten unvollendeten Investitionen des volkseigenen Betriebes als Rücklage auszuweisen.

(7) Soweit die Werterhöhung zum Zeitpunkt der Umwandlung die mögliche Erhöhung der Kapitaleinlagen gemäß Abs. 5 und die mögliche Bildung einer Rücklage gemäß Abs. 6 übersteigt, ist

- eine entsprechende Erhöhung der staatlichen Beteiligung oder

- eine Forderung des Staates, die mit 3,5 % zu verzinsen ist,

zu vereinbaren.

(8) Bei volkseigenen Betrieben, die bis 1972 als Produktionsgenossenschaften des Handwerks gearbeitet haben, ergibt sich die Werterhöhung aus der Differenz zwischen

- den 1972 ausgezahlten Anteilen sowie den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen unteilbaren genossenschaftlichen Fonds und

- den in der Schlussbilanz des volkseigenen Betriebes zum Zeitpunkt der jetzigen Umwandlung ausgewiesenen Grundmittel- und Investitionsfonds, abzüglich der noch zu tilgenden Grundmittelkredite, sowie des Umlaufmittelfonds (eigene Mittel).

Die Nettowerte der nicht übernommenen Grund- und Umlaufmittel sind dabei abzusetzen. Aus der Werterhöhung sind bis zur Höhe von zwei Drittel des Nettowertes der Grundmittel und der aktivierten unvollendeten Investitionen des volkseigenen Betriebes als Rücklage auszuweisen. Soweit die Werterhöhung die mögliche Bildung der Rücklage übersteigt, gilt Abs. 7 entsprechend.

(9) Betriebe, die deutlich unter dem Vermögenswert von 1972 liegen oder zeitweilig unrentabel arbeiten, sind durch staatliche Förderungsmaßnahmen, wie

- teilweise oder vollständige Steuerbefreiung durch den zuständigen örtlichen Rat bis zur Erreichung der Rentabilität,

- ermäßigte Zinszahlung für in Anspruch genommene Kredite entsprechend den Marktbedingungen durch die Staatsbank der DDR

zu unterstützen. Diese Förderungsmaßnahmen sind so zu gewähren, dass sie ausschließlich den bisherigen Gesellschaftern oder privaten Inhabern der umgewandelten Betriebe zugute kommen.

Diese Durchführungsverordnung tritt mit Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 8. März 1990

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik

Hans Modrow
Vorsitzender

Dr. Siegert
Amtierender Minister der
Finanzen und Preise

Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag 16. März 1990

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