Protokoll über die Herauslösung der Truppen der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik aus den Vereinigten Streitkräften der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages

Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Vereinigung beider deutscher Staaten und der Beendigung des Wirkens der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen des Warschauer Vertrages sind der Minister für Abrüstung und Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik und der Oberkommandierende der Vereinten Streitkräfte der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages über folgendes übereingekommen:

Artikel 1

Mit dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland löst die Nationale Volksarmee der DDR ihre Truppen aus den Vereinten Streitkräften der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages heraus und wird von allen diesbezüglich eingegangenen Verpflichtungen und Vereinbarungen entbunden.

Artikel 2

Es werden keine Stäbe, Truppen und Flottenkräfte der Nationalen Volksarmee der DDR mehr für die Vereinten Streitkräfte der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages bereitgestellt.

Die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des gemeinsamen Diensthabenden Systems der Vereinten Streitkräfte der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages durch Truppen der Nationalen Volksarmee der DDR wird beendet.

Artikel 3

Die Tätigkeit von Angehörigen der Nationalen Volksarmee der DDR in Führungsorganen und Einrichtungen der Vereinten Streitkräfte der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages wird eingestellt.

Gleichzeitig beendet der Apparat der Vertretung des Ober-kommandierenden der Vereinten Streitkräfte der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages seine Tätigkeit in der Nationalen Volksarmee der DDR.

Artikel 4

Zur Gewährleistung militärischer Sicherheitsinteressen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages wird entsprechend

- dem Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der UdSSR über den Übergabemodus von Chiffriertechnik sowjetischer Produktion, die die DDR von der UdSSR erworben hat, an die UdSSR vom 29. 8. 1990 sowie

- dem Protokoll über die Übergabe von Spezialausrüstungen durch die Seite der DDR an die Sowjetische Seite vom 8. 9. 1990 verfahren.

Artikel 5

Alle Dokumente, die die Nationale Volksarmee der DDR von Führungsorganen der Militärorganisation des Warschauer Vertrages erhalten hatte, werden an die entsprechenden Organe zurückgegeben bzw. nach Abstimmung mit ihnen in eigener Zuständigkeit vernichtet. Der Inhalt dieser Dokumente wird dritten Ländern nicht zugängig gemacht und nicht offengelegt.

Artikel 6

Die Deutsche Demokratische Republik stellt zu dem in Artikel 1 genannten Zeitpunkt die Zahlung von in den "Grundsätzen über die Vereinten Streitkräfte und das Vereinte Kommando im Frieden" sowie in anderen Vereinbarungen festgelegten finanziellen Beiträgen an das Vereinte Kommando ein.

Die Führungsorgane der Nationalen Volksarmee der DDR und die der Militärorganisation des Warschauer Vertrages erheben im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft der DDR in der Militärorganisation des Warschauer Vertrages ergaben, gegeneinander keine Ansprüche und Forderungen mehr. Das schließt finanzielle Ansprüche bzw. Forderungen ein.

Von diesen Festlegungen werden Verpflichtungen, die sich aus zweiseitigen Verträgen der Nationalen Volksarmee der DDR mit anderen Armeen der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages ergeben, nicht berührt.

Dieses Protokoll tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Angefertigt in Berlin am 24. 9. 1990 in zwei Originalen, jedes in deutscher und in russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen gültig sind.


Für das Vereinte Kommando
der Vereinten Streitkräfte
der Teilnehmerstaaten
des Warschauer Vertrages
Armeegeneral
P. Luschew
Für die Regierung der
Deutschen Demokratischen
Republik


R. Eppelmann

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