Gesetz
über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen
und über Unternehmensbeteiligungen
vom 7. März 1990

Zur Förderung privater Initiativen zur Entfaltung des Unternehmertums unterstützt der Staat die Gründung und Tätigkeit privatwirtschaftlicher Unternehmen, insbesondere von Klein- und Mittelbetrieben in den Bereichen der mittelständischen Industrie, des Bauwesens, des Handels, des Transportwesens, der Dienstleistungen und des Tourismus. Dazu beschließt die Volkskammer folgendes Gesetz:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

- die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen,

- die staatliche Beteiligung an privaten Unternehmen sowie die private Beteiligung an staatlichen Unternehmen (gemischt-wirtschaftliche Unternehmen),

die wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (im folgenden Unternehmen genannt).

(2) Das Gesetz gilt auch für wirtschaftliche Tätigkeit ausübende eingetragene Genossenschaften.

(3) Staatliche Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind volkseigene Betriebe und staatliche Einrichtungen sowie andere Unternehmen, die aufgrund Mehrheitsbeteiligung von staatlichen Gesellschaftern beherrscht werden.

(4) Die Bedingungen für die Gründung und den Erwerb von privaten Unternehmen durch Ausländer und private Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR sowie deren Tätigkeit bestimmen sich nach den dafür erlassenen Rechtsvorschriften.

(5) Das Gesetz gilt nicht für die Gründung und Tätigkeit der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks.

§ 2

Rechtsformen von Unternehmen

(1) Die Unternehmen können als

- Einzelunternehmen,

- Personen- oder Kapitalgesellschaft, insbesondere Kommanditgesellschaft (KG), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG)

- eingetragene Genossenschaft,

gegründet werden.

Die Wahl der Rechtsform der Unternehmen obliegt den Gründern, sofern durch Rechtsvorschriften nicht eine bestimmte Rechtsform festgelegt ist.

(2) Unternehmen können wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, soweit dem nicht gesetzliche Verbote entgegenstehen.

§ 3

Anzuwendende Rechtsvorschriften

Für die Unternehmen sowie für eingetragene Genossenschaften gilt das Handelsgesetzbuch. Darüber hinaus gelten für die GmbH das "Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung", für die AG das "Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien", für eingetragene Genossenschaften das "Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften". Soweit in diesem Gesetz davon abweichende Regelungen enthalten sind, gelten diese.

§ 4

Beteiligungen an Unternehmen

(1) Die staatliche Beteiligung an privaten Unternehmen und die Beteiligung von privaten Unternehmen oder Bürgern an staatlichen Unternehmen erfolgen in der Regel in der Rechtsform einer KG, GmbH oder AG. Die Beteiligung kann durch Geld- oder Sacheinlagen erfolgen. Volkseigener Boden kann nur zur Nutzung eingebracht werden.

(2) Als staatliche Gesellschafter können sich staatliche Unternehmen der DDR beteiligen. Eine Beteiligung von privaten Unternehmen oder auch Bürgern an staatlichen Unternehmen setzt deren Umwandlung in eine GmbH oder AG voraus.

§ 5

Kauf von Anteilen an staatlichen Unternehmen

(1) Zum Zwecke der Gründung oder der Erweiterung eines privaten Unternehmens mittelständischen Charakters kann der Kauf von Geschäftsanteilen oder Aktien bzw. Gebäuden, baulichen und anderen Anlagen staatlicher Unternehmen erfolgen. Volkseigener Boden kann nur zur Nutzung überlassen werden. Werden auf zur Nutzung überlassenem Boden Gebäude und bauliche Anlagen errichtet, entsteht unabhängig vom Eigentum am Boden selbständiges Eigentum an den Gebäuden und baulichen Anlagen.

(2) Der Verkauf erfolgt durch die Anstalt für treuhänderische Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt). Die Treuhandanstalt ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig. Der Verkauf ist zulässig, wenn dadurch wirtschaftliche Vorteile für das staatliche Unternehmen eintreten oder er im Interesse des Gemeinwohls zweckmäßig ist.

(3) Der Antrag auf Verkauf ist bei der Treuhandanstalt zu stellen. Der Antrag ist zu begründen. Ihm sind der Entwurf des Vertrages, der Beschluss des Aufsichtsrates und die Stellungnahme der Betriebsgewerkschaftsorganisation des staatlichen Unternehmens beizufügen. Der Kaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Der Vertrag über den Kauf von staatlichen Unternehmen oder Teilen von staatlichen Unternehmen bedarf der notariellen Beurkundung.

(5) Einzelheiten hierzu sind durch den Ministerrat zu regeln.

§ 6

Registrierung

(1) Unternehmen sowie eingetragene Genossenschaften bedürfen entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften der Eintragung in ein Register. Das Registerorgan hat das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung zu prüfen. Es entscheidet über die gesetzlich vorgesehenen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Registrierung.

(2) Das Register wird beim Staatlichen Vertragsgericht geführt. Zuständig ist das Vertragsgericht des Bezirkes, in dem die Unternehmen oder eingetragenen Genossenschaften ihren Sitz haben. Die Eintragungen sind gebührenpflichtig.

§ 7

Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer

Die auf der Grundlage des Gesetzes gegründeten privaten Unternehmen und solche mit staatlicher Beteiligung werden Mitglied der Industrie- und Handelskammer.

Wirtschaftliche Tätigkeit

§ 8

(1) Die Unternehmen führen ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag, der Satzung, dem Statut und erteilten Genehmigungen in eigener Verantwortung durch.

(2) Die Unternehmen entscheiden in eigener Verantwortung über die Verwendung ihrer materiellen und finanziellen Mittel auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften.

§ 9

(1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Unternehmen und zwischen Unternehmen und anderen Wirtschaftssubjekten der DDR gelten die zivil-, handels- und wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Die Unternehmen entscheiden über die Gestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen mit Partnern aus dem Ausland. Sie können Export- und Importverträge für die den Gegenstand des Unternehmens bildende wirtschaftliche Tätigkeit selbständig im Rahmen der Ein- und Ausfuhrbestimmungen der DDR abschließen oder ein Unternehmen damit beauftragen.

§ 10

Die Preise für Waren und Leistungen sollen eine markt- und wettbewerbsgerechte Wirtschaftsentwicklung fördern und sind unter Beachtung des geltenden Preisrechts zu bilden. Soweit Preise staatlich festgelegt sind, bilden diese die Höchstgrenze.

§ 11

Unternehmen können zum Zwecke ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bei den Geschäftsbanken der DDR Kredite in Mark der DDR oder auch in ausländischer Währung beantragen und Konten in ausländischer Währung bei Banken der DDR unterhalten.

§ 12

Die Unternehmen unterliegen der Steuer- und Abgabepflicht entsprechend den Rechtsvorschriften.

§ 13

Die Buchführung, Rechnungslegung und statistische Berichterstattung haben entsprechend den Rechtsvorschriften zu erfolgen.

§ 14

Arbeitsverhältnisse

(1) Die Arbeitsrechtsverhältnisse und die Sozialversicherung der Beschäftigten der Unternehmen sind in Übereinstimmung mit dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht sowie tarifrechtlichen Regelungen der DDR zu gestalten.

(2) Bei Rationalisierungsmaßnahmen, Strukturveränderungen, Auflösung von Unternehmen und anderen die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten grundlegend verändernden betrieblichen Entscheidungen sind durch die Leitung des Unternehmens entsprechend den Rechtsvorschriften soziale Maßnahmen festzulegen und deren Realisierung zu gewährleisten.

§ 15

Interessenvertretung der Beschäftigten

(1) In den Unternehmen ist die Tätigkeit der Gewerkschaften und anderer gewählter Interessenvertretungen zum Schutz der Interessen der Beschäftigten auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zu garantieren.

(2) Im Gesellschaftsvertrag, der Satzung oder im Statut dürfen in Rechtsvorschriften festgelegte Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten der Unternehmen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

§ 16

Rechtsstreitigkeiten

(1) Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus den Gesellschaftsrechtsverhältnissen ist das Kreisgericht am Sitz des Unternehmens zuständig.

(2) Für Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen der Unternehmen mit anderen Wirtschaftssubjekten der DDR ist das Staatliche Vertragsgericht zuständig. (3) Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten und anderen Rechtsangelegenheiten, an denen Unternehmen beteiligt sind, nach den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften.

Umwandlung von seit 1972 in Volkseigentum übergeleiteten Betrieben mit staatlicher Beteiligung, Privatbetrieben und Produktionsgenossenschaften

§ 17

(1) Ehemalige Betriebe mit staatlicher Beteiligung und private Betriebe, die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und damit im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden, sind auf Antrag der ehemaligen privaten Gesellschafter oder Inhaber oder deren Erben wieder in Personengesellschaften oder Einzelunternehmen umzuwandeln. Die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig. Soweit Boden in den volkseigenen Betrieb eingebracht wurde, der Eigentum des Betriebes mit staatlicher Beteiligung oder des privaten Inhabers war, sind die ursprünglichen Eigentumsrechte wieder herzustellen.

(2) Der Antrag ist spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim zuständigen Rat des Bezirkes zu stellen. Das übergeordnete Organ des volkseigenen Betriebes ist verpflichtet, bei der Bearbeitung des Antrages mitzuwirken. Vor der Entscheidung über die Umwandlung sind die gewählten Interessenvertretungen der Beschäftigten des volkseigenen Betriebes in Anwesenheit des Antragstellers anzuhören. über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden.

(3) Die Antragsteller sind in die Maßnahmen der Vorbereitung und Durchführung der Umwandlung einzubeziehen; die Interessenvertretungen der Unternehmer können hieran teilnehmen.

(4) Bis zum Ablauf der im Abs. 2 festgelegten Frist und darüber hinaus bis zur Entscheidung über gestellte Anträge dürfen Rechtshandlungen zur Veränderung der Eigentumsform oder zur Aufnahme von Kapitalbeteiligungen für Betriebe gemäß Abs. 1 nur mit Zustimmung der Antragsberechtigten vorgenommen werden. Das gilt auch für die Entnahme von Grund- und Arbeitsmitteln aus den betrieblichen Beständen.

§ 18

(1) Ehemalige Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 in volkseigene Betriebe übergeleitet wurden, können wieder in Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder in andere Unternehmensformen umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt auf Antrag ehemaliger Genossenschaftsmitglieder und gegen Rückzahlung der 1972 ausgezahlten Anteile an den Staat. Der § 17 Absätze 2 und 4 und § 19 Abs. 5 gelten entsprechend.

(2) Die Einzelheiten der Umwandlung sind durch den Ministerrat zu regeln.

§ 19

(1) Grundlage für die Umwandlung bildet die von der Staatlichen Finanzrevision bestätigte Schlussbilanz des umzuwandelnden volkseigenen Betriebes zum Zeitpunkt seiner Übergabe. Über die zu übernehmenden Fonds, Verbindlichkeiten, Forderungen und Vertragsverhältnisse ist eine Vereinbarung zu schließen, die Voraussetzung für die Abgabe der Umwandlungserklärung ist. Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, entscheidet ein Schiedsgericht entsprechend der Verordnung vom 18. Dezember 1975 über das schiedsgerichtliche Verfahren (GBI. I 1976 Nr. 1 S. 8).

(2) Die Umwandlung erfolgt gegen Rückzahlung des Ablösungsbetrages für die früheren Kapitaleinlagen oder Rückerstattung des Kaufpreises. Die Rückzahlung oder Rückerstattung erfolgt grundsätzlich in der Höhe und in der Art und Weise wie bei der Auszahlung der Kapitalanteile an die privaten Gesellschafter oder des Kaufpreises an die privaten Inhaber bei der Überleitung. Eine vorzeitige Rückzahlung ist zulässig. Privaten Gesellschaftern kann der staatliche Anteil verkauft werden.

(3) Eine gegenüber den Kapitaleinlagen der Gesellschafter oder dem Kaufpreis zum Zeitpunkt der Umwandlung eingetretene Werterhöhung ist als Kapitaleinlage, Rücklage, Erhöhung der staatlichen Einlage oder Forderung des Staates auszuweisen. Unternehmen, deren Wert deutlich unter dem Wert zum Zeitpunkt der früheren Überleitung liegt, sind durch staatliche Förderungsmaßnahmen zu unterstützen.

(4) Für übergeleitete Betriebe, die nicht mehr vorhanden sind, ist dem Anspruchsberechtigten auf Antrag beim zuständigen Rat des Bezirkes nach Möglichkeit eine Beteiligung an einem volkseigenen Betrieb oder ein anderer Betrieb anzubieten.

(5) Der Vollzug der Umwandlung erfolgt durch Umwandlungserklärung, die vom volkseigenen Betrieb und dem Übernehmenden bei Umwandlung in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft nach Gründung derselben abzugeben ist. Sie bedarf der notariellen Beurkundung und bildet die Grundlage für die Eintragung in das Register.

(6) Die Einzelheiten der Umwandlung sind durch den Ministerrat zu regeln.

Rechtsmittel und gerichtliche Nachprüfung

§ 20

(1) Gegen getroffene Entscheidungen über Anträge gemäß § 17 Absätze 1 und 2, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 4 ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich beim Rat des Bezirkes, der die Entscheidung getroffen hat, einzulegen.

(3) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem zuständigen Ministerium zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Das zuständige Ministerium hat innerhalb von 3 Wochen nach Eingang abschließend zu entscheiden.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Einreicher der Beschwerde schriftlich mitzuteilen sowie sachlich und rechtlich zu begründen.

§ 21

(1) Wurde der Beschwerde nicht abgeholfen, kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der abschließenden Entscheidung Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht gestellt werden. Das Gericht kann in der Sache selbst entscheiden.

(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Dezember 1988 über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen (GBl. I Nr. 28 S. 327).

Schlussbestimmungen

§ 22

Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz erlässt der Ministerrat.

§ 23

Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am siebenten März neunzehnhundert-neunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den neunten März neunzehnhundertneunzig

Der amtierende Vorsitzende des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik

Prof. Dr. Gerlach

Gesetzblatt Teil I Nr. 17, Ausgabetag 17. März 1990

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